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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Information auf Internetseiten 361andere Fälle, weil es am Anfang von § 312d Abs. 4 BGB heißt: „soweitnicht ein anderes best<strong>im</strong>mt ist“. 1bb) Nennung nicht einschlägiger AusnahmenUnterliegen die vom Unternehmer angebotenen Produkte nicht einemder in § 312d Abs. 4 BGB abschließend genannten Ausschlusstatbestände,stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Nennung nichteinschlägiger Ausnahmetatbestände <strong>im</strong> Rahmen der Widerrufsinformationnach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat.Kaestner/Tews 2 nennen das Beispiel der Wiedergabe des Gesetzestextesdes § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB zur Ausnahme der „Versteigerungen(§ 156 BGB)“ bei eBay-Auktionen. Vom durchschnittlich informiertenund verständigen Verbraucher könne nicht erwartet werden, dass diesemdie Unterschiede zwischen Versteigerungen i.S.v. § 156 BGB undanderen Versteigerungen geläufig sind. In einem solchen Fall sei dahereine ordnungsgemäße Information über die Bedingungen des <strong>Widerrufsrecht</strong>si.S.v. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 zu verneinen.3 Ebenso entschied das OLG München. Sehe ein Verkäufer in derWiderrufsbelehrung bei seinen Verkäufen auf der VerkaufsplattformeBay vor, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> nicht für Versteigerungen gelten soll,so sei dies zur Irreführung geeignet. Der Begriff Versteigerung werde <strong>im</strong>allgemeinen Sprachgebrauch auch für Verkäufe gegen Höchstgebotverwendet. Ohne Erläuterung, um welche Art von Versteigerung es sichhandelt, sei der Begriff mehrdeutig und irreführend. 4Diese Sichtweise zur Fehlaufklärung über das Nichtbestehen ist zutreffend.Der Unternehmer muss den Verbraucher korrekt informieren.Diese Pflicht kann er durch eine Fehlinformation nicht erfüllen. Vielmehrdürfte eine solche Fehlinformation meist auch auf einer Fehleinschätzungder gesetzlichen Ausschlusslage beruhen. So wird vielfachirrig 5 angenommen, dass Ware, die erst auf Bestellung des Kunden vomHersteller produziert wird, nach Kundenspezifikation angefertigt sei.Die Ausnahme des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 1. Var. BGB wird dann ganzbewusst genannt, um den Kunden vom Widerruf abzuhalten. SolcheFehlinformationen sind unlauter und lösen auch die hierfür vorgesehenenSanktionen <strong>im</strong> vertraglichen Verhältnis zum Kunden aus. Gleichesgilt, wenn der Unternehmer Waren anbietet, von denen er meint, sieseien nicht zur Rücksendung geeignet, obwohl dies zumindest in dieserPauschalität für sein Sort<strong>im</strong>ent nicht zutrifft. Auch hier muss er „Farbe1OLG München, MMR 2008, 677.2Kaestner/ Tews, WRP 2005, 1335, 1345.3Kaestner/ Tews, WRP 2005, 1335, 1345.4OLG München, WRP 2008, 1396 (Ls.).5Vgl. hierzu Teil 2 D II 4.

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