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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Ergebnisse 455III. Ausnahmen1. Willkürliche Annahme der UnzumutbarkeitDie Rechtfertigung für die konkreten Ausnahmen ist bis heute strittigund schwach begründet. Im Laufe der Gesetzgebungsverfahren aufeuropäischer und deutscher Ebene wurden Argumente für und gegendie Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzweckmäßigkeit von Informationspflichtenund <strong>Widerrufsrecht</strong> bei best<strong>im</strong>mten Vertragstypen gleichermaßenvorgebracht und diskutiert. <strong>Das</strong>s es letztlich gerade zu denbekannten Ausnahmen gekommen ist, beruht überwiegend darauf, dassbest<strong>im</strong>mte Interessenvertreter bessere Arbeit geleistet haben als andere.Inhaltlich ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum nicht entweder garkeine oder sehr viel mehr Verträge ausgenommen werden.2. Lobbyismus statt SystematikWie schon bei den Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtsmacht es die kontroverse Diskussion der Interessengruppenüber viele Jahre schwierig, den Willen des historischen Gesetzgebers zuermitteln und bei der Auslegung der Normen heranzuziehen. Aus derEntstehungsgeschichte der Ausnahmeregelungen kann lediglich gefolgertwerden, dass die Fernabsatzvorschriften einen möglichst weitenAnwendungsbereich genießen sollen und lediglich wenige Verträgeausgenommen sein sollen. Die Rechtfertigung für die konkreten Ausnahmenist jedoch bis heute strittig und bleibt weitgehend <strong>im</strong> Dunkeln.Nicht nachvollziehbar ist, warum die Kommission vorschlägt, künftigauf die Ausnahme für Verträge über aufgrund ihrer Beschaffenheit nichtzur Rücksendung geeignete Waren zu verzichten, da diese unerlässlich ist,um evident unangemessene Ergebnisse, nämlich einen wirtschaftlichenTotalverlust des Unternehmers, bei der Rückgabe von gebrauchter Unterwäsche,Hygieneartikeln, angebrochenen Kosmetika, Arzne<strong>im</strong>ittelnoder „getestetem“ Piercingschmuck zu vermeiden. Vordergründig sprechendie geplante Streichung der Ausnahme für Verträge über aufgrundihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignete Waren zwar füreine beabsichtigte Ausweitung des Verbraucherschutzes.Auf der anderen Seite sollen Weinverkäufer begünstigt werden, dieWaren später als 30 Tage nach Bestellung liefern. Dies ist mit Blick aufdie Schnelllebigkeit des Internethandels und die Erwartungen desVerbrauchers, dass eine Ware möglichst sofort geliefert werden sollte,nicht zu rechtfertigen und spricht eher für eine beabsichtige Ausweitungdes Unternehmerschutzes. Ähnlich verhält es sich bei der Ausnahme der

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