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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Wert- und Nutzungsersatz 339schlechterung oder der Untergang be<strong>im</strong> Berechtigten eingetreten ist,obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheitenanzuwenden pflegt (diligentia quam in suis). Zu den erfasstenRücktrittsrechten gehören ohne Weiteres auch das <strong>Widerrufsrecht</strong>nach § 312d Abs. 1 BGB. 1 Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten indiesem Sinne ist nach überwiegender Meinung unschädlich, soweit einabsolutes Min<strong>im</strong>um an Sorgfalt beachtet wird, dessen Nichtbeachtungauch in eigenen Angelegenheiten als grob sorgfaltswidrig erschiene. 2Vertreten wird, dass dieser empirische Standard seine Grenze <strong>im</strong> Wortlautdes § 277 BGB finde. 3 Demnach könne die Haftung für Sorgfalt ineigenen Angelegenheiten nicht strenger sein als eine normale Fahrlässigkeitshaftung.Abweichend hiervon wird die Ansicht vertreten, maßgeblichfür den Ausschluss des Wertersatzanspruchs sei nur das aus§ 254 BGB bekannte „Verschulden gegen sich selbst“ (Außerachtlassungder Sorgfalt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, umsich selbst vor Schaden zu bewahren). 4Hiergegen wird jedoch eingewendet,dass jeder ein Recht darauf habe, in eigenen Angelegenheitenunvernünftig zu sein. 5Die diligentia quam in suis gilt jedenfalls nur, sofern der Verbraucherüber sein <strong>Widerrufsrecht</strong> nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist oderer nicht anderweitig Kenntnis erlangt (§ 357 Abs. 3 S. 3 BGB). Dieanderweitige Kenntniserlangung hat den Inhalt einer ordnungsgemäßenWiderrufsbelehrung zu umfassen. Eine bloße Kenntnis von der Widerrufsmöglichkeitist nicht ausreichend. 6Die Beweislast bezüglich derordnungsgemäßen Belehrung sowie der anderweitigen Kenntniserlangungtrage der Unternehmer, während der Verbraucher beweisen müsse,dass er die eigenübliche Sorgfalt beachtet hat. 7 Dies lässt sich damitbegründen, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> des Verbrauchers nicht auf einerPflichtverletzung des Unternehmers beruht. Außerdem ist demVerbraucher die schwebende Wirksamkeit des Vertrages bewusst, sodass er gesteigerte Pflichten hinsichtlich des Vertragsgegenstandes inKauf zu nehmen hat. 8Im Lichte der FARL, die den Verbraucher vomspezifischen Fernabsatzrisiko befreien will, ist eine Anwendung derVorschrift jedoch nur für den Fall zulässig, dass die Prüfung überschrittenist. 91Bamberger/Roth/Grothe, § 346, Rn. 56 m.w.N.2Erman/Röthel, § 346, Rn. 30; MünchKommBGB/Gaier, § 346, Rn. 56.3Häuser, ITRB 2003, 40, 41.4MünchKommBGB/Gaier, § 346, Rn. 56.5jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 70.6MünchKommBGB/Masuch, § 357, Rn. 44; jurisPK-BGB/Faust, § 357, Rn. 44.7jurisPK-BGB/Faust, § 357, Rn. 44; MünchKommBGB/Masuch, § 357, Rn. 47.8MünchKommBGB/Masuch, § 357, Rn. 44; Bülow/Arzt/Bülow, S. 131, Rn. 216.9Schinkels, ZGS 2005, 179, 183.

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