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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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138 Teil 2 – Anwendungsbereichschen angefertigt wurde. Daher kommt es insgesamt also auch auf denGrad der Individualisierung an. Je mehr ein Produkt von den üblichenSpezifikationen abweicht, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit,dass sich die übrigen Kunden des Händlers nicht mehr für dieses konkreteProdukt interessieren.Jedoch kann z. B. be<strong>im</strong> Angebot von Notebooks mit zahlreichen<strong>Dr</strong>opdown-Boxen (Auswahl der Festplattengröße, der Größe des Arbeitsspeichers,des jeweiligen DVD- Laufwerks etc.) allein durch dieIndividualisierbarkeit des Endgeräts das <strong>Widerrufsrecht</strong> nicht ausgeschlossenwerden, da die Individualisierung hier für viele Kunden nichtkaufentscheidend sein dürfte. Anders sieht es aus, wenn der Kunde eineFarbe für das Notebook-Gehäuse wählt, die von anderen Kunden sogut wie nie gewählt wird. Im konkreten Fall ist dies vom Händler, dersich auf den Ausnahmetatbestand berufen will, darzulegen und zu beweisen.III. Aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendunggeeignete WareGemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB sind Verträge über solcheWaren vom Widerruf ausgenommen, die „aufgrund ihrer Beschaffenheitnicht für eine Rücksendung geeignet“ sind. Der deutsche Gesetzgeberhat diese Ausnahme wörtlich aus Art. 6 Abs. 3, 3. SpiegelstrichFARL übernommen, ohne den Tatbestand weiter zu konkretisieren,obwohl dies dringend geboten gewesen wäre. Nach tschechischemRecht sind auch Verträge über nicht zur Rücksendung geeignete Produktewiderrufbar, da die Ausnahmevorschrift nicht in nationalesRecht umgesetzt wurde. 1 Trotz Forderungen der Handelsverbände, denAnwendungsbereich dieser praktisch bedeutsamen Ausnahmevorschriftzu konkretisieren, schlug die Kommission <strong>im</strong> VRRL-E vor, auf dieRegelung ganz zu verzichten. 2 Dabei sind die meisten praktisch bedeutsamenVerträge, die vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommen sind, unterdiese Variante zu subsumieren.1. Unklarer AnwendungsbereichErhebliche Unklarheit herrscht über den Anwendungsbereich der Vorschrift.3Nach der jetzigen Rechtslage ist streitig, ob beispielsweise getrageneUnterwäsche oder Bademode, benutzter Piercingschmuck, eine1Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, S. 589.2Vgl. oben Teil 2 D I 3.3So schon zum europäischen Recht: Grabitz/Hilf/Micklitz, Richtlinie 97/7/EG,Rn. 95.

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