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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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318 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragessei. Verhindert werden sollten lediglich solche zusätzlichen Kosten, diein Folge des Widerrufs auferlegt werden könnten. 1Auch könne dieAuferlegung der Zusendekosten den Verbraucher von der Ausübungseines <strong>Widerrufsrecht</strong>s nicht abhalten, da diese ihn bereits getroffenhaben. Der Schutzzweck der FARL beschränke sich darauf, denVerbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware ohne zusätzliche Kostenprüfen zu können. Entscheidend seien daher nur die Kosten, die aufder Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s selbst beruhen. 2Dementsprechendhat das LG Nürnberg-Fürth 3in einem Verbandsklageverfahren überzeugendgeurteilt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der FARL der Belastung derKunden mit Hinsendekosten nicht entgegensteht, weil diese geradenicht infolge der Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s entstanden sind. DieseEinschätzung wurde vom OLG Nürnberg 4 geteilt.Schließlich wird argumentiert, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 FARL nachdem Wortlaut nur die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber demUnternehmer betreffe. Bei den Kosten der Zusendung gehe es aber umGegenansprüche des Unternehmers. Die FARL schließe insoweit lediglicheinen Anspruch auf Strafzahlung und auf Erstattung der dem Unternehmerdurch die Rückerstattung bereits erhaltener Zahlungen entstehendenKosten aus. Im Übrigen überlasse die FARL die nähereAusgestaltung dem nationalen Gesetzgeber. Die FARL schließe daherkeineswegs aus, dass der Unternehmer <strong>im</strong> Falle des Widerrufs Gegenansprüchegeltend machen könne, sei es auf Schadensersatz wegen unsachgemäßerVerpackung, sei es auf Wertersatz für Leistungen, die derKunde in Anspruch genommen hat, ihrer Natur nach aber nicht zurückgewährenkann. Die Annahme, dass es sich bei der Lieferung umeine Leistung des Unternehmers handele, für die der Kunde Wertersatzin Höhe der Hinsendekosten schulde, und sich die Rückzahlungsverpflichtungdes Unternehmers daher um die Hinsendekosten reduziere,sei folglich ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 FARL vereinbar. 5c) BGH-Vorlage an den EuGHDer BGH 6hat sich <strong>im</strong> Oktober 2008 mit allen in Schrifttum undRechtsprechung vertretenen Auffassungen auseinandergesetzt. Wederder Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 FARL nochderen Erwägungsgrund 14 führten demnach zu einem eindeutigen Ergebnis.Es lasse sich vertreten, dass durch die Formulierung „infolge der1Pfeiffer, ZGS 2008, 48, 52.2Pfeiffer, ZGS 2008, 48, 53.3LG Nürnberg, Urteil v. 6.12.2004, 7 O 9605/03.4OLG Nürnberg, NJW-RR 2005, 1581.5Wenn, jurisPR-ITR 13/2007, Anm. 4, C 3 b.6BGH, NJW <strong>2009</strong>, 66.

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