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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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16 Teil 1 – Grundlagen3. Uneinigkeit bei den Richtlinienvorschlägen1991 legte die Kommission den „Vorentwurf eines Vorschlags“ für eineRichtlinie über den Verbraucherschutz <strong>im</strong> Distanzhandel vor, in demauch deutlich wurde, dass es nicht nur um den Verbraucherschutz,sondern um die Verhinderung verschiedener Regelungen in den Mitgliedsstaatenging. 1 In diesem Vorentwurf tauchte eine erste Version des<strong>Widerrufsrecht</strong>es auf. Nach Art. 12 Abs. 1 sollte der Verbraucher dasRecht haben, binnen 14 Kalendertagen den Vertrag „straffrei zu annullieren“.1992 legte die Kommission eine Empfehlung über Verhaltenskodizes2 vor, in der den Branchenverbänden u.a. empfohlen wurde, zurwirtschaftlichen Absicherung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es „Vorkehrungen zurSicherung der Rückerstattung der vom Verbraucher bei der Bestellunggeleisteten Zahlungen“ zu treffen 3und „bei Inanspruchnahme desRücktrittsrechts von Seiten des Verbrauchers die Frist des Rückzahlungsanspruchsfür schon geleistete Zahlungen“ zu nennen.Am 21.05.1992 präsentierte die Kommission dann einen erstenRichtlinienvorschlag. 4In der Begründung wurde der Vorschlag eines<strong>Widerrufsrecht</strong>es für Fernabsatzgeschäfte damit gerechtfertigt, dass dienationalen Rechtsordnungen teilweise schon eine Frist zum „Rücktritt“von Fernabsatzverträgen vorsahen 5 und es „<strong>im</strong> traditionellen Versandhandelgang und gäbe“ war. Auch in der finalen Fassung der FARLwurde das <strong>Widerrufsrecht</strong> als Rücktrittsrecht ausgestaltet. 6 Der EuropäischeWirtschafts- und Sozialausschuss begrüßte den Entwurf in seinerStellungnahme 1993 7 ebenso wie das Europäische Parlament, das allerdings35 Änderungswünsche einbrachte, 8 die auf eine weitere Erhöhungdes Verbraucherschutzniveaus abzielten. Daraufhin legte die Kommission<strong>im</strong> Oktober 1993 einen geänderten Richtlinienvorschlag vor, 9indem die Wünsche des Parlaments weitgehend berücksichtigt wurden.1ZIP 1991, A 132 Nr. 329; Pützhoven, Verbraucherschutz, S. 30.2Empfehlung der Kommission vom 07.04.1992 über die Verhaltenskodizes zumVerbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen <strong>im</strong> Fernabsatz, ABlEG Nr. L 156/21 vom10.06.1992.3Genau dies leistet Trusted Shops mit einer Garantie, die u.a. bei Nicht-Rückerstattungdes Kaufpreises nach Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es zum Tragen kommt(http://www.trustedshops.de/info/garantiebedingungen/, Stand: 4.4.<strong>2009</strong>).4Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen<strong>im</strong> Fernabsatz, KOM (92) 11 endg. – SYN 411, ABlEG Nr. C156/14 vom 23.06.1992.5So z.B. seinerzeit Art. L 121-16 bis 20 VerbraucherGB (FR).6Waldenberger, K&R 1999, 345, 349; Tonner, BB 2000, 1413, 1415.7EWSA-Stellungnahme v. 25.01.1993.8ABlEG Nr. C 176/95 vom 28.6.1993.9Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Verbraucherschutzbei Vertragsabschlüssen <strong>im</strong> Fernabsatz, ABlEG Nr. C 308/18 vom 15.11.1993.

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