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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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314 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesa) Rückgewährpflicht und WertersatzNach einer verbreiteten Ansicht fallen die Kosten der Zusendung, dieder Käufer dem Verkäufer gezahlt hat, unter die Rückgewährpflicht desVerkäufers gemäß § 346 Abs. 1 BGB. 1 In diesem Fall steht dem Unternehmernach den deutschen Vorschriften ein Rückgewähranspruch fürdie von ihm erbrachte Transportleistung zu. Dies entspricht auch demgesetzlichen Leitbild des § 448 BGB, dass der Käufer die Hinsendekostenzu tragen hat. Auch <strong>im</strong> Versandhandel wird keine Schickschuldvereinbart, sondern Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB ist der Sitzdes Unternehmers. 2Bei der Transportleistung handelt es sich um einenichtgegenständliche Leistung, für die Wertersatz nach § 346 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 BGB geschuldet wird, da die Dienstleistung ihrer Naturnach nicht zurückgewährt werden kann. Der Wertersatzanspruch desVerkäufers würde dem Anspruch des Käufers auf Rückzahlung der vonihm übernommenen Kosten der Zusendung gegenüberstehen, so dass<strong>im</strong> Ergebnis keine Rückzahlungspflicht des Händlers besteht. 3b) Teil des KaufpreisesDiese Ansicht wird vom LG Karlsruhe 4 mit der Begründung abgelehnt,dass § 448 Abs. 1 BGB nur auf den Fall anzuwenden sei, dass derKaufvertrag bestehen bleibt und nicht auf seine Rückabwicklung. Gegeneinen Wertersatzanspruch des Verkäufers spreche weiterhin, dass essich bei den bezahlten Versandkosten aus Verbrauchersicht um eineLeistung an den Unternehmer handelt, die in unmittelbarem Zusammenhangmit dem Erwerb der Ware steht und daher wie der gezahlteWarenpreis nach § 346 BGB zurückzuerstatten ist. Würde man dieÜbersendung der Ware als eine Leistung des Unternehmers an sichansehen, müsste dann der Verbraucher auch die Rücksendekostenübernehmen, was nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 357 Abs. 2S. 2 BGB widerspreche. 5 Die Regelung des § 357 Abs. 2 S. 2 BGB machezugleich deutlich, dass der Verbraucher lediglich an den Rücksendekosten,nicht aber an den Hinsendekosten beteiligt werden dürfe. 61OLG Frankfurt, CR 2002, 638, 642; Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil 13.4 Rn. 287;Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377, 3380; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.;Würdinger/Ringshandl, MMR 2008, 49; Kazemi, MMR 2006, 246; Brönneke,MMR 2004, 127, 129; Braun, ZGS 2008, 129, 133 f.2Teil 4 B I; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1339 f.3MünchKommBGB/Masuch, § 357 Rn. 24; Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil, 13.4Rn. 287; Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377, 3380; Braun, ZGS 2008, 129, 133 f.;Schirmbacher, CR 2002, 642, 643.4LG Karlsruhe, MMR 2006, 245 (nicht rechtskräftig).5Kazemi, MMR 2006, 246 f.6Kazemi, MMR 2006, 246 f; a.A. Würdinger/Ringshandl, MMR 2008, 49.

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