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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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292 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB zu stellen. 1 Ist der Versand als Paket nicht möglich,ist der Verbraucher zu Rücknahmeverlangen und Bereithaltung derSache verpflichtet. 2<strong>Das</strong> Rücknahmeverlangen begründet eine Holschulddes Unternehmers, so dass er auch die Kosten der Abholung zuübernehmen hat. 3 Gemäß § 295 BGB wird der Unternehmer durch dasRücknahmeverlangen des Verbrauchers in Verzug gesetzt, so dass derVerbraucher gem. § 300 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeithaftet. 4Nicht geklärt ist die Frage, ob <strong>im</strong> Fall des Widerrufs den Händlerauch die Obliegenheit zur Demontage trifft, insbesondere dann, wenneine entsprechende Montage bei der Lieferung nicht <strong>im</strong> Vertrag vorgesehenwar. <strong>Das</strong>s der Widerruf ohne Grund erfolgen kann und nicht aufeiner Pflichtverletzung des Unternehmers beruht, spricht gegen einesolche Pflicht. Zwar wird der Verbraucher auch häufig deshalb widerrufen,weil die Ware nicht seinen Vorstellungen aufgrund der Anpreisungen<strong>im</strong> Internet entspricht, z.B. Verarbeitungsqualität und Soliditäteines in vielen Einzelteilen gelieferten Möbelstücks. In einem solchenFall hat er dann aber die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche geltendzu machen und so den Händler in die Demontagepflicht zu nehmen.5II. KaufpreisrückerstattungNach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB hat der Unternehmerdem Verbraucher den Kaufpreis zurückzuerstatten. Im Unterschiedzur Rückgewährpflicht handelt es sich hierbei nicht um eineStückschuld, sondern um eine Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenenGeldsumme. 6 Vom Anspruch umfasst ist selbstverständlich auchdie Rückzahlung der aufgeschlagenen Umsatzsteuer. Die Klausel„Wenn Sie uns keinen best<strong>im</strong>mten Wunsch mitteilen, wird der Wert derRücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhaltenbe<strong>im</strong> Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungenfür den Internet-Versandhandel verstößt dahergegen das Transparenzgebot und ist unwirksam. 71Erman/Saenger, § 357, Rn. 6; siehe dazu Teil 3 B II 2 c).2Erman/Saenger, § 357, Rn. 7.3MünchKomm-BGB/Masuch, § 357, Rn. 16.4Erman/Saenger, § 357, Rn. 7.5Vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, § 437, Rn. 37.6MünchKomm-BGB/Gaier, § 346, Rn. 17; Erman/Röthel, § 346, Rn. 3; jurisPK-BGB/Faust, § 346, Rn. 19; Bamberger/Roth/Grothe, § 346, Rn. 31.7BGH NJW 2006, 211 = CR 2006, 120.

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