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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Ergebnisse 459die Ware bei Kenntnis ggf. weiter verwendet hätte oder er – wenn er dieWare an den Unternehmer zurückgesandt hätte und erst dann erfährt,dass er den Kaufpreis nicht zurückerhält – eventuell einen Anspruch aufHerausgabe des wertlos gewordenen Gegenstands geltend machenmuss.Wird er hingegen von vornherein aufgeklärt, dass eine Ware vomWiderruf ausgeschlossen ist, wird er sie entweder erst gar nicht wie einEigentümer verwenden oder <strong>im</strong> Falle der best<strong>im</strong>mungsgemäßen Ingebrauchnahmevon einem Widerruf absehen, was für ihn wirtschaftlicherheblich günstiger ist, weil er dann wenigstens noch über die restliche,für ihn verwertbare Ware verfügt.e) Typisierte UnzumutbarkeitDie Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB ist keinAuffangtatbestand für alle Fälle, in denen eine Rücknahme wirtschaftlichunzumutbar erscheint. Andererseits kann es ausreichen, wenn dieBeschaffenheit der Ware gerade durch die einmalige Versendung oderdie Rücksendung oder einen Verbrauchereingriff während der Widerrufsfristverändert wird und dadurch für den Unternehmer für eineWeiterveräußerung ungeeignet wird. Hierbei ist allerdings <strong>im</strong> Rahmender gebotenen engen Auslegung eine besonders hohe Anforderung andie Feststellung einer Widerrufsausschlusslage zu stellen.Die typisierte Unzumutbarkeitslage für den Unternehmer kann vorliegen,wenn die gelieferte Ware mit anderen Stoffen be<strong>im</strong> Verbraucherverbunden oder vermischt wird. Ein Ausschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>snach § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB wegen Öffnens der Verpackungkann nur bei best<strong>im</strong>mten Waren vorliegen, in denen eine den anderenAusschlusstatbeständen vergleichbare, typisierte Gefahrenlage vorliegt,insbesondere auch bei erheblichen Wertersatzansprüchen. Erreicht derWertverlust, der <strong>im</strong> Wege des Wertersatzes vom Unternehmer bei entsprechenderVereinbarung verlangt werden kann, nahezu die Höhe desWarenwertes, wäre der Verbraucher bei Geltendmachung des Wertersatzanspruchsschlechter gestellt, als wenn er von vornherein darüberinformiert worden wäre, dass ein best<strong>im</strong>mter Nutzungsumfang zumAusschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>s führen kann.6. Gleiche Gefährdungslage bei AuktionenDem BGH ist darin zuzust<strong>im</strong>men, dass eBay-Versteigerungen nichtgem. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommensind. Der deutsche Gesetzgeber hatte seinerzeit einmal mehr das europäischeNiveau zugunsten des Verbrauchers bewusst überschritten,indem er sich entschied, Versteigerungen nicht generell vom Anwen-

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