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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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430 Teil 5 – Informations- und BelehrungspflichtDies hat sich durch die UGPRL-konforme Auslegung des UWG unddie anschließende Umsetzung der UGPRL in das deutsche Recht geändert.Eine Belehrung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines <strong>Widerrufsrecht</strong>es<strong>im</strong> Fernabsatz muss <strong>im</strong>mer erteilt werden und ihr Weglassenkann keine Bagatelle mehr i.S.d. § 3 UWG a.F. darstellen. Auchfehlerhafte Belehrungen sind stets wettbewerbswidrig. Andererseitsstellt eine fehlende Vorabinformation über die Einzelheiten, Bedingungenund Rechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es keinen Wettbewerbsverstoßmehr dar. Eine kurze Vorabinformation über das Bestehen eines <strong>Widerrufsrecht</strong>esin Verbindung mit einer ausführlichen Belehrung nach Vertragsschlussgenügt mithin.

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