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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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76 Teil 2 – Anwendungsbereichsicht. 1 Auf eine solche wird es jedoch bei gemeinschaftskonformer Auslegungdes Begriffes nicht ankommen. 2 Dies bestätigt auch der BGH inseiner aktuellen Rechtsprechung: Be<strong>im</strong> Verbrauchsgüterkauf (§ 474BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellungdes Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeitdie Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. 3 Anknüpfungspunkt istdie Entgeltlichkeit des Geschäfts. Auch nebenberufliche Tätigkeitenfallen daher unter den Unternehmerbegriff. 41. eBay-AnbieterIm Zuge der Konsultation über die FARL sprechen sich Verbraucherschutzorganisationendafür aus, mit Blick auf Gepflogenheiten bei Online-Auktionenden Unternehmerbegriff auf „semi-professionals“ und„intermediaries“ auszuweiten. 5Dies umschreibt das Problem, dass dieGrenze zwischen Verbraucher und Unternehmer auf elektronischenMarktplätzen fließend ist. Schon angesichts seiner Größe ist dabei häufigauch der Marktplatz eBay Absatzweg der Onlinehändler und damitauch Gegenstand der Gerichtsentscheidungen gewesen. Eine Untersuchungvon „Online-Auktionen“ als spezifisches Modell ist müßig, weiles kein einheitliches Auktions-Geschäftsmodell <strong>im</strong> Internet gibt. 6 Daherwird nachfolgend eBay als bedeutsamstes Bespiel einer Auktionsplattformnäher beleuchtet.Die Einordnung eines auf Internetverkaufsplattformen wie eBay handelndenVerkäufers zur Gruppe der Unternehmer fällt häufig schwer.Einerseits versuchen kleinere Händler das <strong>Widerrufsrecht</strong> durch Darstellungdes Geschäfts als „Privatverkauf“ zu umgehen, was möglichist, weil Private und Gewerbliche gleichermaßen als Verkäufer auftretendürfen. Gewerbliches Handeln ist nicht deshalb abzulehnen, weil derVerkäufer weder ein Gewerbe angemeldet hat noch für die Umsatzsteu-1BGHZ 83, 382, 387; so auch: Bräutigam/Leupold/Klein, B III, Rn. 391.2Staudinger/Thüsing, § 312b Rn. 8; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312b Rn.11; Palandt/Heinrichs, § 14 Rn. 2.3BGHZ 167, 40 = NJW 2006, 2250.4LG Berlin, NJW 2007, 264.5The Consumer Council of Norway, 12.10.2006, p. 1: “With regard to the term“supplier”, the CCN proposes to widen the term to also include certain professionalintermediaries. The Norwegian distance selling act applies to suppliers not acting in acommercial or professional capacity provided a professional intermediary is actingon behalf of the supplier (section 1, paragraph 2).”6So kommt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer auf der Plattformhood.de gemäß § 4 der Nutzungsbedingungen (http://www.hood.de/nutzungsbedingungen.htm,Stand: 4.4.<strong>2009</strong>) ganz anders zustande als bei Nutzung der PlattformeBay.de, so dass z.B. bei hood.de ohne Weiteres die zweiwöchige Widerrufsfristgreift.

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