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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Ergebnisse 467Rücksendung führt hingegen oft zu dem Problem, dass der Händlernicht weiß, ob der Kunde einen Widerruf, Nachbesserung oder Neulieferungwünscht.Am sinnvollsten erscheint daher eine Ausübungsform, die der geltendendeutschen Rechtslage nahekommt. Der Widerruf kann entweder inTextform oder durch Rücksendung der Ware erklärt werden. Bei derRücksendung sollte der Verbraucher aber deutlich machen müssen,dass er einen Widerruf wünscht. Diese Erklärung muss jedoch nicht als„Widerruf“ bezeichnet sein, sondern kann auch lauten: „Ich möchtemein Geld zurück.“ oder: „Ich habe an der Ware kein Interesse mehr.“Da der Verbraucher nach Art. 17 Abs. 1 VRRL-E ohnehin künftigverpflichtet werden soll, die Waren binnen vierzehn Tagen ab dem Tag,an dem er dem Gewerbetreibenden seinen Widerruf mitteilt, an denGewerbetreibenden zurückzusenden oder zu übergeben, ist der Widerrufmit gleichzeitiger Rücksendung der Ware die sinnvollste Form,zumal dann der Verbraucher auch einen Absendebeleg für den Widerrufhat (Paketeinlieferschein).VI. Leistungsrückgewähr Zug-um-ZugAus der Anwendbarkeit der §§ 320, 322 BGB folgt, dass sowohl derUnternehmer als auch der Verbraucher das Recht haben, die eigeneLeistung bis zur Erbringung der Gegenleistung zurückzubehalten. Dieses„Henne-Ei“-Problem führt dazu, dass eine reibungslose Rückabwicklungauf dem Versandweg nicht möglich ist, sondern Käufer undVerkäufer sich zum Leistungsaustausch Zug-um-Zug real treffen müssen.Daher spielen Garantie- und Treuhandmodelle <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> insolchen Fällen eine große Rolle. Dies umso mehr, als die derzeit geltendenRegelungen für die Rückgewährfristen entweder völlig fehlen (fürden Verbraucher) oder erörterungsbedürftig (für den Unternehmer)sind. <strong>Das</strong> bestehende Problem würde durch den VRRL-E gelöst werden.Diese klaren Regelungen, die für beide Seiten Rückgewährfristen setzen,sind begrüßenswert.Die Zurückbehaltung des Kaufpreises bis zur Rücksendung durchden Verbraucher ist schon derzeit ein gängiges und legit<strong>im</strong>es Mittel desUnternehmers, den Erhalt der unversehrten Ware sicherzustellen. Zudembesteht diese Möglichkeit <strong>im</strong> deutschen Recht auch deswegen, weilder Unternehmer statt des <strong>Widerrufsrecht</strong>es ein Rückgaberecht einräumenkann, bei dem der Verbraucher sich nur durch fristgerechte Rücksendungder Ware vom Vertrag lösen kann. Dieses Problem kann nichtdurch eine einseitige Verlagerung des Risikos auf eine Partei, sondernnur die finanzielle Absicherung der Rückabwicklung, wie sie z.B.Trusted Shops anbietet, gelöst werden.

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