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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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182 Teil 2 – AnwendungsbereichIX. Produkte, deren Preis auf den FinanzmärktenSchwankungen unterliegtGemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB sind Verträge über Waren und Finanzdienstleistungenvom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommen, deren Preisauf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmerkeinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftretenkönnen. Diese Ausnahme geht nicht auf die FARL zurück, sondern aufArt. 6 Abs. 2 a) FARLFDL. Die Erstreckung dieser Ausnahme auch aufWaren ist vor dem Hintergrund der FARL gemeinschaftsrechtlich nichtunbedenklich, da hierdurch zusätzliche Warengruppen ausgenommenwerden, die der Europäische Gesetzgeber in der FARL nicht ausgenommenhat. Fraglich ist also, ob der vom Europäischen Gesetzgebervorgeschriebene Mindeststandard eingehalten oder zu Ungunsten desVerbrauchers unterschritten ist. 1Diese Bedenken können durch gemeinschaftsrechtskonforme Auslegungder Vorschrift ausgeräumt werden. Erfasst werden demnach nursolche Waren, die unmittelbar auf Finanzmärkten gehandelt werdenund nicht etwa Produkte, die nur mittelbar von den Entwicklungen aufden Finanzmärkten abhängen. <strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> soll den Verbrauchernur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheitzu Spekulationen geben, z.B. durch Widerruf einer Wertpapierorder,nachdem das Wertpapier an Wert verloren hat. 2Aufgrund derPreisschwankungen bei volatilen Finanzinstrumenten und dem überragendenBestandsinteresse des Unternehmers muss das Schutzbedürfnisdes Verbrauchers zurücktreten. Daher sind solche Verträge nach§ 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommen. Häufigwird es sich um Einzelanschaffungen bei einem bestehenden Depotvertraghandeln, die bereits nach § 312b Abs. 4 Satz 1 BGB von den Fernabsatzvorschriftenausgenommen sind. Die neue Ausnahme findet sichnun aber auch in Art. 19 Abs. 1 b) VRRL-E.<strong>Das</strong> Argument, dass der Verbraucher mit dem <strong>Widerrufsrecht</strong> nichtspekulieren soll, gilt gleichermaßen auch für Waren, die auf Finanzmärktengehandelt werden, wie zum Beispiel Anlagegold. Anderenfallswürde das Preis- bzw. Kursrisiko in unangemessener Weise auf denUnternehmer verlagert. 3 <strong>Das</strong> LG Duisburg 4 ist überdies der Ansicht,dass auch Heizöl unter § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB falle und somit generellvom Widerruf ausgeschlossen sei, unabhängig davon, ob die Befül-1Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312d, Rn. 33; Härting/Schirmbacher,DB 2003, 1777, 1781.2Finke, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, S. 71 f.3BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/2946, S. 22.4LG Duisburg, MMR 2008, 356.

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