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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 251aa) Belehrung „alsbald nach Vertragsschluss“So wird argumentiert, die Einführung des § 355 Abs. 2 S. 2 sei miteinem Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu erklären. 1 Die Norm seiso zu lesen, dass „nach Vertragsschluss“ in Bezug auf Fernabsatzgeschäfteersetzt werde durch „nicht alsbald nach Vertragsschluss.“ 2Hiergegen wird allerdings eingewendet, dass der Gesetzgeber bei demErlass des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträgebei Finanzdienstleistungen (2004) die Regelung des § 355 BGBunverändert gelassen hat. 3Außerdem widerspreche die vorgeschlageneDeutung des Norminhalts dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. 4Gegen dieses Gegenargument lässt sich jedoch anführen, dass der Gesetzgeberauch trotz Kenntnis gravierender Mängel der Musterwiderrufsbelehrung5 diese <strong>im</strong> Jahr 2004 ebenfalls nicht korrigiert hat und <strong>im</strong>Jahr 2008 sehr deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Monatsfristfür eBay-Verkäufer für nicht sachgerecht hält und diese mithinnie beabsichtigt hat. 6bb) Keine Unterbrechung des GeschehensablaufsWeiterhin wird vertreten, von einer nachträglichen Belehrung <strong>im</strong> Sinneder Vorschrift sei nicht schon dann auszugehen, wenn die Widerrufsbelehrung<strong>im</strong> Anschluss an die zum Vertragsschluss führenden Erklärungenbeider Parteien mitgeteilt wird. Erforderlich sei vielmehr, dass zwischenVertragsschluss und Widerrufsbelehrung eine Unterbrechung desGeschehensablaufes liegt, weil es andernfalls auf den oftmals zufälligenUmstand ankäme, ob der Verbraucher zuerst das Vertragsformularunterzeichnet und dann die Widerrufsbelehrung ausgehändigt bekommtoder ob dies umgekehrt der Fall ist. 7 Daher sei die herrschende Rechtsprechungzur Monatsfrist in denjenigen Fällen problematisch, in denender Verbraucher nach Ablauf der Auktion in einem automatisiertenVorgang quasi sofort die notwendigen Informationen per E-Mail übersandterhält. Unter dieser Voraussetzung könne noch von einer Information„bei“ statt „nach“ Vertragsschluss gesprochen werden. 81Kaestner/Tews, WRP 2004, 509, 513.2Kaestner/Tews, WRP 2004, 509, 513; so auch Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005,3377, 3378.3Schlömer/Dittrich, K&R 2006, 373, 377.4Buchmann, K&R, 2007, 14, 18 m.w.N; Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169,3172.5Diese wurden frühzeitig aufgezeigt von Masuch, NJW 2002, 2931.6<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175; Dazu sogleich unter Teil 3 A III 1 e) bb).7MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 355, Rn. 53; MünchKommBGB/Masuch,5. Aufl., § 355, Rn. 54; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6; Hoffmann, MMR 2006,676, 677.8Hoffmann, NJW 2007, 2594, 2595.

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