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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 173Software und die zugehörige Hardware ebenfalls zurückgegeben werden.Denn hier sind Urheberrechte nicht gefährdet und nur durch Installierendes Gerätetreibers kann die Hardware geprüft werden. 1 Sinnund Zweck der Regelung ist es vor allem, illegale Kopien und dahereine die Aneignung des wirtschaftlichen Werts des Produkts zu verhindern.2Aus diesem Gesichtspunkt scheint eine teleologische Reduktionder Regelung geboten, so dass gelieferte Software, die aber auch freiverfügbar ist, nicht vom Anwendungsbereich erfasst ist. 33. DownloadsÜberwiegend wird auch der Download von Musik, Fotos, Videos, e-Books oder Software zutreffend als Warenlieferung eingestuft, weil eskeinen Unterschied macht, ob Dateien durch einen körperlichen Datenträgeroder über das Internet übertragen werden. 4 Teilweise wird angenommen,auch online übertragene Dateien könnten versiegelt werden,z.B. durch Datenkompr<strong>im</strong>ierung. 5 Da die Versiegelung nicht physischerNatur sein muss, können in der Tat Programme auch durch Lizenzcodesversiegelt werden.Downloads ohne solche Codes unterfallen aber schon dem Wortlautnach nicht dem Ausnahmetatbestand der Entsiegelung und auch nichtdem des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGB. Wünschenswert wäre dieAufnahme eines ausdrücklichen Ausnahmetatbestandes in das Gesetz. 6Eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschriften scheidet jedochaus. 7Daher gibt es, was sachgerecht ist, auch keine Bevorzugung derelektronischen Vertriebsformen gegenüber anderen Formen des Fernabsatzes.Wird ein Buch in Dateiform per Download als eBook vermarktet,scheidet ein <strong>Widerrufsrecht</strong> ebenso wenig aus, wie wenn es alsPrintmedium vertrieben wird. 81Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil 13.4 Rn. 259. So auch Staudinger/Thüsing, § 312dRn. 60; Brönneke, MMR 2004, 127, 28; Junker, NJW 2005, 2829, 2832f.2MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d, Rn. 63.3Junker, NJW 2005, 2829, 2832f..4Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312b Rn. 28; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312bRn. 31; Staudinger/Thüsing, § 312b Rn. 16; Ende/Klein, Grundzüge des Vertriebsrechts<strong>im</strong> Internet, S. 133; Härting, Fernabsatzgesetz, § 1 Rn. 53f; Lorenz, JuS 2000,833, 84; Bunz, ZGS <strong>2009</strong>, 111, 113.5Schmitt, CR 2001, 838, 844; Bunz, ZGS <strong>2009</strong>, 111, 113.6Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht, S. 237 schlägt de lege ferenda vor,dass kein <strong>Widerrufsrecht</strong> für Verträge besteht, „deren wesentliche Leistung in derÜberlassung elektronischer Daten an Verbraucher besteht.“7Wie hier: Hoeren, Internetrecht, 03/<strong>2009</strong>, S. 376; a.A. die h.M., vgl. oben Teil 2D III 4 h).8A.A. Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312d Rn. 36.

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