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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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152 Teil 2 – Anwendungsbereichd) Gleichartige GefahrenlagenEin Ausschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>s nach Variante 3 wegen Öffnens derVerpackung kann nur bei best<strong>im</strong>mten Waren vorliegen, in denen eineden anderen Ausschlusstatbeständen vergleichbare, typisierte Gefahrenlagevorliegt. <strong>Das</strong> Öffnen der Pr<strong>im</strong>ärverpackung eines PC-Bildschirmsbringt z.B. per se keine derartigen Nachteile, wie sie der BGH 1mitRecht zur Voraussetzung des eng auszulegenden Tatbestandes macht.aa) VerderblichkeitIn erster Linie können daher Waren tatbestandsrelevant sein, die <strong>im</strong>Sinne der weiteren Varianten der Nr. 1 „Verderblichkeit“ und des damit<strong>im</strong> Sinnzusammenhang stehenden Überschreitens des Verfalldatumsbei Öffnen der Pr<strong>im</strong>ärverpackung und somit dem Verfallsprozess unterliegen,z.B. Lebensmittel, Medikamente, best<strong>im</strong>mte (verderbliche oderhygienisch relevante) Medizinprodukte und auch best<strong>im</strong>mte Kosmetika.bb) Fehlende VerkehrsfähigkeitUnter Anwendung objektiv-teleologischer Kriterien und verfassungskonformerAuslegung 2sind aber auch Waren denkbar, die trotz Öffnungder Pr<strong>im</strong>ärverpackung keinem Verfallsdatum oder unmittelbarenfür den Verkäufer unzumutbare Nachteile bergenden Verfallsprozessunterliegen. So wird das Öffnen einer Zahnpastatube oder der Blisterverpackungbesagter Kontaktlinsen nicht solche, sondern andere Gefahrenlagenschaffen, die es dem Unternehmer bei sozial- und rechtskonformenVerhalten nicht erlauben, eine solche Ware erneut anzubieten.<strong>Das</strong> bulgarische Recht über Fernabsatzverträge ist aus eben diesemGrund ausdrücklich nicht auf Verträge über die Lieferung von pharmazeutischenProdukten, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen dieHeilung unterstützenden Produkten anwendbar. 3 Zur weiteren Abgrenzungbietet der Hygieneaspekt als verkehrserhebliches Beschaffenheitsmerkmalbest<strong>im</strong>mter Waren bzw. der noch weitergehende Gesundheitsaspektjenen Grund, der den Auslöser für ein rechtliches bzw. faktischesHindernis für das Inverkehrbringen dieser Waren darstellt. 4cc) Erheblicher WertersatzanspruchIn Anlehnung der BGH-Rechtsprechung zur Kundenspezifikation mussdaher die Einordnung mehrd<strong>im</strong>ensional angegangen werden. Nebeneiner Beschaffenheit der Ware, die zumindest bei Öffnen der Pr<strong>im</strong>är-1BGH NJW 2003, 1665.2Vgl. oben Teil 2 D III 2.3Schulte-Nölke, Verbraucherrechtskompendium, S. 566.4Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3754.

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