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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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74 Teil 2 – AnwendungsbereichSchwerpunkt der Nutzung abgestellt. 1 Dies ist zutreffend. Lässt sich –wie <strong>im</strong> Fall der Designerin – jedoch kein Schwerpunkt ausmachen, ist<strong>im</strong> Zweifel nach dem Schutzzweck der FARL unternehmerisches Handelnanzunehmen.<strong>Das</strong> AG Münster 2 und das LG Hamburg 3 haben auf den Empfängerhorizontdes Unternehmers als Vertragspartner abgestellt. Über dieZuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidenicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegungzu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die auch die Begleitumständeeinzubeziehen seien. Dabei sei eine Beurteilung ex ante, also beiVertragsschluss maßgeblich. 4 In der Praxis machen daher Checkboxen<strong>im</strong> Bestellablauf Sinn, mit deren Hilfe der Kunde angibt, ob er alsVerbraucher oder zu gewerblichen Zwecken bestellt. 5Keine für dieErwerber transparente und klare Beschränkung des Angebots liegt allerdingsvor, wenn der Hinweis „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende,ein <strong>Widerrufsrecht</strong> wird deshalb ausgeschlossen.“ ineiner AGB-Klausel unter „Garantie“ versteckt ist. 6b) ExistenzgründungUnternehmer- und nicht Verbraucherhandeln liegt schon dann vor, wenndas betreffende Geschäft <strong>im</strong> Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeit (sog. Existenzgründung) geschlossenwird 7. Da es auf den objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts ankommt, istes unerheblich, ob der Verbraucher subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründungentschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die getroffeneMaßnahme noch nicht Bestandteil der Existenzgründung selbst gewesenist, sondern sich <strong>im</strong> Vorfeld einer solchen bewegte. 83. ZwischenergebnisDer deutsche Verbraucherbegriff geht weiter als der europäische, danach der deutschen Definition auch Arbeitnehmer Verbraucher seinkönnen. Sollte sich das geplante Vollharmonisierungsprinzip des1AG Hamburg-Wandsbek, MMR 2008, 844; OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645;Palandt/Heinrichs, § 13 Rn. 4 m.w.N.; AnwKomm/Ring §§ 13, 14 Rn. 31; Erman/Saenger§ 13 Rn. 17; Pützhoven, Verbraucherschutz, S. 42; Roßnagel/Brönneke,§ 312b, Rn. 39.2AG Münster, Urteil v. 29.8.2008, 7 C 4311.3LG Hamburg, Urteil v. 16.12.2008, 309 S 96/08.4AG Münster, Urteil v. 29.8.2008, 7 C 4311.5Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377.6OLG Hamm, MMR 2008, 469.7BGHZ 162, 253, 256 f.8BGH, NJW 2008, 435.

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