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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 233Zahlungsarten dem konkreten Kunden in Abhängigkeit von seinerBonität zur Verfügung stehen oder was ihn – abhängig vom Wohnortund der Bestellmenge – der Versand der Ware genau kostet.bb) Spätester ZeitpunktBei Warenlieferungen sind dem Verbraucher die Informationspflichtenspätestens „bis zur Lieferung“ in Textform mitzuteilen. Mit Lieferungist der Eingang der Ware i.S.v. § 312d Abs. 2 S. 1 BGB gemeint, 1 d.h.der Händler kann die Informationen auf den Warenbegleitpapierenmitteilen, zeitgleich eine E-Mail versenden o.ä. Hinsichtlich der Widerrufsfristist auch die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten,wonach sich die Frist bei einer Belehrung über das <strong>Widerrufsrecht</strong> nachVertragsschluss verlängert.Allerdings ist die Mitteilung der Lieferzeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV) für den Verbraucher mit Lieferung der Ware zu spät und nichtmehr von Interesse. Denn diese Angabe dient der Dokumentation dervereinbarten Lieferzeit vor der Lieferung, um <strong>im</strong> Streitfall die Lieferungeinklagen zu können. Daher kann man die Vorschrift nur so sinnvollzugunsten des Verbraucherschutzes auslegen, dass die voraussichtlicheLieferzeit bereits vorher genannt werden muss, weil die Pflichtangabedem Verbraucher sonst nichts nützt. Insofern ist davon auszugehen,dass die Textform-Angabe dieser Informationen <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> spätestensin der Bestätigungsmail zu erfolgen hat, um der Pflicht zur Mitteilungspflicht„alsbald“ zu genügen.d) ZwischenergebnisDie textformgebundenen Informationspflichten <strong>im</strong> Fernabsatz sindunnötig umfangreich, zu unpräzise und machen mit Blick auf den angeordnetenBelehrungszeitpunkt für den Verbraucher vielfach nur bedingtSinn.aa) Unnötiger Umfang der InformationenZweifelhaft ist, welchen Zweck die Informationspflicht in Textform aus§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV für den Verbraucher <strong>im</strong> allgemeinen Fernabsatzrechtgenau hat und welcher Mehrwert damit genau verbundenist. Unter die Vorschrift fällt nahezu jeder Auslands-Kooperationspartner,der irgendwie mit dem Unternehmer zu tun hat. Gleichwohlnützt die Möglichkeit der Kommunikation mit diesem dem Verbraucherwenig, wenn der Auslandsvertreter keinerlei Einfluss auf die Erfüllungoder Auflösung des Vertrages hat. Hierdurch droht nahezu jedemUnternehmer, der irgendwie auf Auslandsmärkten aktiv ist, eine Ver-1Siehe dazu oben Teil 3 A II 1.

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