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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 211zu wenden, weshalb auch aus diesem Grund eine „Scheinadresse“ inEngland nicht genannt werden sollte, ohne darauf hinzuweisen, dass essich bloß um eine der Registrierung dienende Anschrift handelt. Wirddie Ltd. jedoch tatsächlich in UK betrieben, ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2BGB-InfoV eine etwaige Zweigniederlassung in Deutschland unbedingtaufzuführen.cc) Ladungsfähige Anschriften, Vertretungsberechtigter§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV fordert seit dem OLGVertrÄndG explizitdie Angabe der „ladungsfähigen Anschrift“ und geht insoweit zugunstendes Verbrauchers über Art. 4 Abs. 1 a) FARL hinaus, da derVerbraucher auch in Fällen, in denen keine Vorauszahlung verlangtwird, seine Rechte durchsetzen können soll. 1 Gemeint ist die ladungsfähigeAnschrift i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit Straße, Hausnummer,Postleitzahl und Ort, die dem Nutzer eine effektive Rechtsverfolgungermöglicht. Die Angabe einer Postfachanschrift genügt den Anforderungendes § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV nicht. 2Ladungsfähig ist auchdie Anschrift einer <strong>im</strong> Handelsregister eingetragenen Niederlassung,wobei bei mehreren Niederlassungen diejenige anzugeben ist, die dasInternet-Angebot betreibt.Art. 5 Abs. 1 b) VRRL-E spricht zwar – wie die FARL – nur nochvon „Anschrift … des Gewerbetreibenden … und gegebenenfalls Anschrift… des Gewerbetreibenden, für den er handelt.“ Ob dies <strong>im</strong> Zugeder Vollharmonisierung dazu führen wird, dass künftig wieder die Angabeeiner Postfach-Anschrift genügt, 3ist aber zweifelhaft. Denn dieNennung nur der Postfachadresse erwies sich in der Praxis als unbefriedigend.Bei seriösen Firmen ist zwar eine Postfachadresse durchausausreichend, weil sie ihren Zweck, eine Kommunikation aufzunehmen,erfüllt. 4 Zu berücksichtigen war aber, dass gerade Postfachadressen vonunseriösen Unternehmen missbraucht werden. Viele Verbraucher habenkeine Möglichkeit, die hinter einer Postfachadresse stehende wirklicheAdresse des Postfachinhabers in Erfahrung zu bringen. 5Sinn der Nennung der Anschrift ist vor allem, dass der Verbraucherrechtliche Ansprüche gegen den Unternehmer geltend machen könnensoll. Dies erfordert <strong>im</strong> Falle der Klageerhebung die Kenntnis der ladungsfähigenAnschrift <strong>im</strong> Sinne von § 253 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 130Nr. 1 ZPO. Da Klagen und Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügun-1vgl. BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, S. 38.2OLG Hamburg, NJW 2004, 1114, 1115; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1BGB-InfoV, Rn. 10.3So BGH NJW 2002, 2391, 2392 zu § 355 Abs. 2 S. 1 BGB.4Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 10.5Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 10.

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