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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 123Viele Interessenvertreter der Wirtschaft sprechen sich dafür aus, dasseine zusätzliche Ausnahme vom <strong>Widerrufsrecht</strong> für solche Artikel eingeführtwird, die aus Hygiene-, Gesundheits- oder Sicherheitsgründennach einer Nutzung nicht wieder verkauft werden können. 1SolcheProdukte können derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit unter dieAusnahme für die Waren, die „aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zurRücksendung geeignet“ sind, subsumiert werden. 2Denkbar wäre ausSicht der Wirtschaft alternativ zu einer konkreten Erweiterung desAusnahmekataloges auch die Einführung einer generellen Ausnahme inArt. 6 FARL für solche Fälle, in denen die Ware aufgrund ihres Zustandszum Weiterverkauf ungeeignet ist. 3Vorgeschlagen wird zudemeine generelle Ausnahme für geringwertige Transaktionen. 4Hingegen verlangen Verbraucherschützer eine Streichung der Ausnahmefür Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden, dadie Maßanfertigung nicht zu einer engeren Beziehung zwischenVerbraucher und Lieferer führe. 5 Auch entsiegelte Audio-, Video- oderSoftware-Datenträger sollten nach dem Willen der Verbraucherschutzvertreterebenso wie Downloads nicht vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommenwerden, 6 während die Wirtschaft wegen der Möglichkeit der Vervielfältigungund weiteren Nutzung nach Ausübung des<strong>Widerrufsrecht</strong>es die Einführung einer expliziten Ausnahme für Downloads7 oder generell für sämtliche urheberrechtlich geschützten Waren 1fordert.6 (3) third indent.” http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/dist_sell/sum_responses_consultations_en.pdf, (Stand: 5.4.<strong>2009</strong>).1bvh-Stellungnahme Schuldrechtsreform, S. 16; BRD-Stellungnahme v. 21.09.2006, S. 7.2Ausführlich dazu: Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751ff.3WBZ- Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 5 f.; bvh-Stellungnahme Schuldrechtsreform,S. 12.4Summary of Responses, p. 11. So bereits Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht,S. 237, der vorschlägt, Verträge auszunehmen, bei denen die Leistung desVerbrauchers 20 € nicht übersteigt.5beuc, BEUC/X/085/2006, 1.12.2006, p. 9. So schon heute die Rechtslange inGriechenland, Estland, Litauen und Schweden; Vgl. Schulte-Nölke, Kompendium,S. 588f.6beuc, BEUC/X/085/2006, 1.12.2006, p. 9; a.A. The Consumer Council of Norway,12.10.2006, p. 4: “There are some practical difficulties connected with returninga file downloaded over the Internet. In some cases it might be possible to somehowmake sure that the consumer deletes the file. However, this would <strong>im</strong>ply somesort of surveillance of consumer’s computers and this would not be desirable. Consequently,an exception from the right to with drawl with regard to files downloadeddoes seem reasonable.”7WBZ- Stellungnahme v. 20.11.2006; Derzeit ist strittig, ob Downloads alsDienstleistungen einzustufen sind, so dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> erlischt (so z.B. dasBundesjustizministerium in Gestaltungshinweis 9 der Muster-Widerrufsbelehrung)

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