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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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476 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblick5. Unumgänglichkeit der Verwendung juristischer FachspracheDie Ansicht, dass in der Widerrufsbelehrung keine Rechtsbegriffe genanntwerden dürfen, würde dazu führen, dass eine Information in demvon § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV geforderten Umfang objektiv unmöglichist. Ein Verzicht auf juristische Fachsprache und Nennung vonParagrafen ist nicht möglich, solange nicht die zugrunde liegendeRechtslage selbst vereinfacht wird. Daher ist bezüglich der vorvertraglichenInformation zum <strong>Widerrufsrecht</strong> das fernabsatzrechtliche Transparenzgebotauch dann gewahrt, wenn der Unternehmer die zur Verdeutlichungdieses Rechts erforderlichen Rechtsvorschriften nennt.6. Hinweis auf AGB-Passage zum <strong>Widerrufsrecht</strong>Auch ein Link „AGB“ ist ausreichend, soweit dieser auf ein Inhaltsverzeichnisführt, von dem aus in einem zweiten Schritt direkt die Widerrufsinformationerreicht wird oder diese Information als erster Absatzder AGB direkt sichtbar ist. Die Integration der Widerrufsinformationin AGB ist aus zwei Gründen sinnvoll. Erstens handelt es sich vielfachnicht um reine Informationen, sondern zugleich auch Vereinbarungenund zweitens erhöht die Integration die Transparenz für den Verbraucher.Es gilt eine 2-Schritt-Regel, nach der das Erreichen einer Informationsseiteüber zwei Links zur Wahrung des fernabsatzrechtlichenTransparenzgebotes genügt. Eine Erreichbarkeit in nur einem Schritt istjedoch sicherer, weil durch mehrere Begriffe in der Verweiskette auchdas Risiko steigt, dass der Verbraucher hinter einem dieser Begriffenicht die gesuchte Information vermutet (z.B. die Widerrufsinformationunter der Bezeichnung „Gesetzliche Informationen“).7. Gezielte Sprachvermischung führt zur IntransparenzIm grenzüberschreitenden <strong>Onlinehandel</strong> müssen die Informationen abeiner gewissen Komplexität zumindest in englischer Sprache, idealerweiseaber <strong>im</strong>mer auch in der Sprache des belieferten Best<strong>im</strong>mungslandesvorgehalten werden. Eine gezielte Sprachvermischung dergestalt,dass der Unternehmer das Angebot in einer Sprache hält, die Informationspflichtenjedoch in einer anderen erfüllt, verstößt gegen das Verständlichkeitsgebotund ist daher unzulässig.8. Einzelfallprüfung der rechtzeitigen InformationEine starre Frist für den Zeitpunkt zwischen Informationserteilung undAbgabe der Vertragserklärung ist nicht sachgerecht, sondern es ist <strong>im</strong>

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