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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Wert- und Nutzungsersatz 345Die Vorschrift ist daher richtlinienkonform so auszulegen, dass derUnternehmer nur Anspruch auf Wertersatz hat, wenn eine objektiveVerschlechterung der Sache in Form eines Abnutzungsschadens infolgebest<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahme vorliegt. Dieser kann nichtnach § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB beansprucht werden, da diese Norm nurVerschlechterungen infolge nicht best<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahmeerfasst. Gleichwohl kann der Verbraucher, der über die Wertersatzfolgeund die Möglichkeit ihrer Vermeidung vor der Ingebrauchnahmein Textform aufgeklärt wird, durch entsprechend sorgsamenUmgang in Form der Prüfung einen Abnutzungsschaden und damit denWertersatzanspruch vermeiden. Für andere Verschlechterungen infolgebest<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahme kann kein Wertersatz gem.§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB beansprucht werden.2. Kein Wertersatz bei „Prüfung“Der Wertersatzanspruch gem. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB besteht nicht,wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die „Prüfung“ der Sachezurückzuführen ist. (§ 357 Abs. 3 S. 2 BGB). Nach Ansicht der EuGH-Generalanwältin Trstenjak 1gehörten zu einer kostenlos möglichen„Probe“ die Ansicht, die Anprobe und auch das Ausprobieren. DennBestandteil einer Kaufentscheidung sei <strong>im</strong> Hinblick auf viele Waren,beispielsweise Kleidung und technische Geräte, auch eine Beurteilungihrer Gebrauchseigenschaften. Beispielsweise gehe es be<strong>im</strong> Anprobierenvon Kleidung und Schuhen nicht nur um das Ansehen, sondern auchum das Anziehen und probeweise Tragen. Dem Verbraucher die kostenlosePrüfung der <strong>im</strong> Fernabsatz bestellten Ware zu ermöglichen, seiHauptziel des <strong>Widerrufsrecht</strong>s nach der FARL. 2a) Abgrenzung zur IngebrauchnahmeDie Kritiker der deutschen Regelung zum Wertersatz sehen die europarechtlichenVorgaben nur durch eine äußerst restriktive Interpretationdes § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine extensive Interpretation desAbs. 3 Satz 2 eingehalten. Der Verbraucher brauche jede Wertminderung,die notwendigerweise aus der Prüfung der Sache herrührt, demUnternehmer nicht zu ersetzen. 3 Der Begriff der Prüfung sei weit auszulegen,so dass auch eine vorübergehende Ingebrauchnahme noch unter1Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 46.2Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 48.3Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt/Ring, S. 347, 364.

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