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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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60 Teil 1 – GrundlagenVorschriften gelten für alle Kunden, d.h. nicht nur für Verbraucher undhaben demzufolge einen schwächer ausgeprägten Verbraucherschutzbezug.Ziel der ECRL ist in erster Linie die Verwirklichung eines grenzenlosenBinnenmarktes und die Herstellung von Vertrauen in den elektronischenGeschäftsverkehr, 1da die Risiken, die <strong>im</strong> Fernabsatzgeschäftbestehen, für den elektronischen Geschäftsverkehr <strong>im</strong> Allgemeinentypisch sind. 2b) <strong>Widerrufsrecht</strong><strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> bildet das Kernstück der Verbraucherrechtsregelungen<strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong>. Es stellt ein hinsichtlich des Grundsatzes derPrivatautonomie sowie des pacta-sunt-servanda-Grundsatzes nichtunumstrittenes Verbraucherschutzinstrument dar. 3<strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong>ist keine „Erfindung“ des Fernabsatzrechts, sondern ein typisches Instrumentdes Verbraucherschutzes, welches die Stärkung der Verbraucherpositionin unterschiedlichen Konstellationen bezweckt.3. Schutz vor aggressiven VerkaufspraktikenDem Verbraucher ist ein Recht auf den Schutz des Privatlebens,insbesondere vor Belästigungen durch besonders aufdringliche Kommunikationstechniken,anzuerkennen. Da die Verwirklichung solcheraggressiven Verkaufspraktiken nach dem heutigen Stand der Technologieentwicklungerheblich erleichtert ist, bedarf es einer genauen rechtlichenReglementierung der Nutzung solcher Techniken. 4 Darin sowie indem Schutz vor irreführenden Verkaufsmethoden liegt ein weitererZweck des Fernabsatzrechts. 5So ist nach Art. 9 FARL (§ 241a BGB)eine Zahlungsforderung eines Unternehmers für unbestellte Waren stetsunzulässig und die Werbung durch Telekommunikationsmittel erforderteine Einwilligung des Verbrauchers, Art. 10 Abs. 2 FARL. Dieseletzte Anforderung wurde vom deutschen Gesetzgeber nicht ausdrücklichumgesetzt, was sich mit der Regelung des § 7 UWG, die Werbeanrufeohne Einwilligung bereits als eine unzumutbare Belästigung deklariert,und der einheitlichen Rechtsprechung zur Frage nach denunzulässigen Methoden des Direktmarketings erklären lässt. 61Erwägensgrund 7 ECRL.2MünchKommBGB/Wendehorst, Vorbemerkung §§ 312b ff, Rn. 5.3Vgl. Pützhoven, Verbraucherschutz, S. 76.4Erwägensgrund 17 FARL.5Lorenz, JS 2000, 833, 839; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312b Rn. 4.6MünchKommBGB/Wendehorst, Vorbemerkung §§ 312b ff, Rn. 7.

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