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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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194 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungten Datenträgers. 1Eine hiervon abweichende Auslegung sei mit demZiel des nationalen Gesetzgebers, die speziell für den elektronischenGeschäftsverkehr entwickelte neue Form in der Rechtspraxis zu etablieren,nicht vereinbar. Dazu käme, dass der in der FARL verwendeteBegriff des dauerhaften Datenträgers von dieser nicht näher definiertwird. Eine Definition sei in Art 2 lit. f FARLFDL zu finden. Diese seiaufgrund des Vorschlags des damaligen deutschen Vertreters auf§ 361a Abs. 3 BGB a.F. zurückzuführen, so dass keine inhaltlichenUnterschiede zwischen den beiden Begriffen „Textform“ und „dauerhafterDatenträger“ bestünden. 2Um eine richtlinienkonforme Auslegung des Textformerfordernisseszu gewährleisten, muss es sich nach beiden Ansichten bei der Mitteilungsformaus § 312c Abs. 2 BGB um ein Medium handeln, das geeignetist, die Informationen für eine deren Zweck entsprechenden Dauerzu speichern und unverändert wiederzugeben. 3Erforderlich ist also,dass für den Unternehmer keinerlei Möglichkeit besteht, die Informationennachträglich zu verändern. Eine Speicherung der Informationenauf der Festplatte des Verbrauchers ist hingegen nicht erforderlich. 4Richtigerweise ist davon auszugehen, dass die Schriftzeichen neben derWiderrufsfrist auch die Garantie- und Gewährleistungsfrist überdauernmüssen. 5Mit dem Erfordernis der „Mitteilung“ in Textform erfolgt zudem eineAnpassung der nationalen Regelungen an die Voraussetzungen desArt. 5 Abs. 1 FARL. <strong>Das</strong> Mitteilen verlangt den Zugang der Informationenbe<strong>im</strong> Verbraucher. 6Dieser ist nach den allgemeinen Regeln zubest<strong>im</strong>men. <strong>Das</strong> Erfordernis eines Zugangs be<strong>im</strong> Verbraucher machtzugleich deutlich, dass dieser in der Lage versetzt werden muss, dieInformationen ohne größeren technischen Aufwand zu lesen. 7 Darüberhinaus muss stets gewährleistet sein, dass die Wiedergabe der gespeichertenDaten durch die gebräuchlichen Betriebssysteme und Programmeausgeführt werden kann. 81Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312c Rn. 29; AnwKomm/Ring, Rn 89 f;Felke/Jordans, WM 2004, 166, 169;2Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312c Rn. 29.3MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 108, 112.4So aber noch Hoeren/Müglich/Nielsen/Bruns/Träger, S. 147 f.5Roßnagen/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 165 (<strong>im</strong> Erscheinen).6Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312c Rn. 31; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 163 (<strong>im</strong> Erscheinen); MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn.112.7 Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 163 (<strong>im</strong> Erscheinen).8MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 110; vgl. auch Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 163 (<strong>im</strong> Erscheinen).

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