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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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44 Teil 1 – GrundlagenVertragsschluss. In der Werbung interessiere den Kunden nur die Information,ob überhaupt ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht.Die Einzelheiten würden erst dann relevant, wenn er die Ware tatsächlichzurückschicken will. Es sei daher ausreichend, wenn derartigeEinzelheiten – wie in Art. 5 Abs. 1 FARL vorgesehen – nach Vertragsschlussübermittelt würden. Sowohl für die unternehmerische Praxis alsauch für die Verbraucher sei es daher hilfreich, wenn die Ausuferungder Informationspflichten durch eine bindende Beschränkung auf diewesentlichen Informationen verhindert würde, auch wenn darauszwangsläufig eine Aufspaltung von Informationspflichten be<strong>im</strong> Fernabsatzvon Finanzdienstleistungen und be<strong>im</strong> sonstigen Fernabsatz resultiere.1Rechtsmittelbelehrungen bereits in der Werbung seien ein Fremdkörperund müssten auf das nötigste reduziert werden.Sowohl Verbraucher- als auch Wirtschaftsseite sprechen sich für eineklare Definition des dauerhaften Datenträgers aus, z.B. in Anlehnungan die FARLFDL, wobei teilweise auch die Einführung einer Liste mitentsprechenden Medien vorgeschlagen wird. 2Zu der Frage der Kommission,ob eine gemeinsame Regelung der vor- und nachvertraglichenInformationen (Zusammenfassung von Art. 4 und 5 FARL) sinnvoll sei,äußern sich selbst Verbraucherorganisationen kritisch. So wird daraufhingewiesen, dass Verbraucher in den verschiedenen Phasen des Kaufprozessesauch verschiedene Informationsbedürfnisse hätten. 3Dahersollten vor- und nachvertragliche Informationspflichten nicht dieselbensein. Auch die Wirtschaftsverbände sprechen sich für eine Beibehaltungder Trennung aus. 4f) Harmonisierung der WiderrufsfristSämtliche Interessenvertreter sprechen sich für eine europaweite Harmonisierungder Widerrufsfrist <strong>im</strong> Fernabsatz aus. 5Dissens bestehtfreilich in der Frage, wie lang diese Frist sein und ob sie in Werk- oderKalendertagen berechnet werden soll. Verbraucherverbände plädierenfür mindestens 14 Werktage, 6 während Handelsverbände sich 7 Kalendertage7wünschen. Bisher muss der Unternehmer für jedes Land1WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 5 f.; bvh-Stellungnahme Schuldrechtsreform,S. 6 f.2Summary of Responses, p. 8.3The Consumer Council of Norway, p. 4: “Consumers have different needs atdifferent stages of the purchasing process. Consequently, the information providedprior to the conclusion of the contract should not be the same as the informationprovided in the confirmation of a purchase.”4z.B. WBZ-Stellungnahme v. 20.11.2006, S. 7.5Summary of Responses, p. 9.6beuc, BEUC/X/085/2006, 1.12.2006, p. 8.7Gemeinsame Stellungnahme von bvh, HDE und BAG zur FARL, S. 11.

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