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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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346 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesden Begriff der Prüfung fallen soll, ohne dass den Verbraucher eineWertersatzpflicht träfe. 1aa) Angleichung an den stationären HandelDer Verbraucher ist jedoch nach § 357 Abs. 3 S. 2 BGB nicht bereitsdann freigestellt, wenn eine Ingebrauchnahme zu Prüfungszweckenerfolgt; vielmehr müsse die Prüfung der Ware ohne best<strong>im</strong>mungsgemäßeIngebrauchnahme unmöglich sein. 2 <strong>Das</strong> Prüfungsrecht <strong>im</strong> Fernabsatzist keine über das Mindest-Schutzniveau der FARL hinausgehende Regelung,zumal eine solche Überschreitung rechtspolitisch auch nichtgeboten ist. 3 Nach Erwägensgrund 14 der FARL sollen die Möglichkeitendes Verbrauchers <strong>im</strong> Fernabsatz möglichst nahe an diejenigen angeglichenwerden, die er <strong>im</strong> stationären Handel hätte. Ein Rasenmäherkann aber auch <strong>im</strong> Ladengeschäft nicht best<strong>im</strong>mungsgemäß inGebrauch genommen, sondern nur besichtigt werden. RAM-Bausteinekönnen regelmäßig nicht aus der Verpackung genommen, geschweigedenn in den mitgebrachten PC eingebaut werden. Auch Waschmaschinen,Toaster und Friteusen können <strong>im</strong> Ladengeschäft nicht in Gebrauchgenommen, sondern nur in Augenschein genommen werden. 4 Die Fernabsatzrichtliniemöchte den <strong>im</strong> Wege eines Fernabsatzgeschäfts kaufendenVerbraucher einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschlusssieht und überprüfen kann, gleichstellen, aber nicht besser stellen alsden Käufer in einem Ladengeschäft. 5bb) Vergleich mit dem „Ladengeschäft“In vielen Fällen lässt sich also ein kostenloses Prüfungsrecht nicht durchein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers <strong>im</strong> Vergleich zumstationären Handel rechtfertigen. Eine Auslegung des Begriffs der „Prüfung“muss unter Berücksichtigung des objektivierten Willens des Gesetzgeberserfolgen. 6 Der Gesetzgeber hatte seinerzeit erkannt, dass dieÜbernahme des durch Ingebrauchnahme eintretenden Wertverlustesdurch den Unternehmer nach § 361a Abs. 2 Satz 6 BGB a.F. unbilligwar. 7Bei der Wahl des Begriffs Prüfung hatte der Gesetzgeber offensichtlichdie naive Vorstellung, dass allein durch die Prüfung der Sacheregelmäßig eine erhebliche Wertminderung nicht eintreten kann, was1jurisPK-BGB/Wildemann, § 357, Rn. 43.2Bamberger/Roth/Grothe, § 357 Rn. 13.3Vgl. Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 141.4Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Kap. 13.4, Rd. 298.5HG Wien, MMR 2005, 830.6Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Kap. 13.4, Rd. 299.7BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6014, S. 199.

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