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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Historische Entwicklung 33Lauf zu setzen. Dem Unternehmer müsse deshalb dauerhaft die Möglichkeiteröffnet werden, die Widerrufsbelehrung ohne die Form des§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nachzuholen. Im Zuge der Beratungen istdann die gesonderte Widerrufsfrist von einem Monat anstelle von lediglichzwei Wochen für den Fall der Nachbelehrung herausgekommen. 1Vieles spricht dafür, dass der Gesetzgeber das eigentliche Problem derBelehrung nach Vertragsschluss bei Fernabsatzgeschäften gar nichtgesehen hat. 23. Umsetzung der Finanzdienstleistungsrichtlinie (FARLFDL)Im Zuge der weiteren Vereinheitlichung des Verbrauchervertriebsrechtswurden auch die Vorgaben der Richtlinie über den Fernabsatz vonFinanzdienstleistungen an Verbraucher (FARLFDL) in die einheitlichenVorschriften der §§ 312b ff. BGB integriert. Bei der Auslegung ist zubeachten, dass die FARLFDL <strong>im</strong> Gegensatz zur FARL eine Vollharmonisierungvorschreibt, d.h. die Mitgliedstaaten von ausdrücklich best<strong>im</strong>mtenAusnahmen abgesehen, den Standard weder unterbieten nochüberschreiten dürfen. 3Aus diesem Grund ist z.B. die Monatsfrist des§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB zumindest bei bzgl. Finanzdienstleistungen EUrechtswidrig.4a) Ausufernde InformationspflichtenDurch das Fernabsatzänderungsgesetz (FernAbsÄG) 5wurde das Informationserfordernisdes § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV n.F. erheblichausgeweitet, wonach nun der Unternehmer den Verbraucher „vor Abgabevon dessen Vertragserklärung“ (§ 312c Abs. 1 BGB) nicht nur wiebislang nur über das Bestehen, sondern bereits zu diesem Zeitpunktauch schon über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung undRechtsfolgen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es informieren muss, was für Warennicht in der EU-Richtlinie vorgesehen war. Der Gesetzgeber hielt dieAusweitung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) und d) FARLFDLauf alle Fernabsatzverträge ohne nähere Begründung für „sachgerecht“.Eine unbillige Belastung des Unternehmers werde „nicht zuletzt“ dadurchvermieden, dass dieser das Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV1Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/9633, S. 2.2Schirmbacher, CR 2006, 673, m.w.N.3Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312b Rn. 11.4Schirmbacher, CR 2006, 673, 676; Domke, BB 2006, 61, 62.5vgl. hierzu Erhardt-Rauch, VuR 2003, 341; Felke/Jordans, WM 2004, 166; Härting/Schirmbacher,CR 2002, 809; dies., DB 2003, 1777; dies., CR 2005, 48; Hoppmann,VersR 1999, 673; Knöfel, ZGS 2004, 182; Schneider, VersR 2004, 696, 699.

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