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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 247a) Vertragsschluss in Onlineshops und bei eBayIn einem Onlineshop kann der Vertragsschluss verschieden gestaltetwerden. In der Regel handelt es sich bei dem Warenangebot noch nichtum ein verbindliches Vertragsangebot, sondern um eine sogenannteinvitatio ad offerendum. 1In diesem Fall unterbreitet der Kunde mitseiner Bestellung ein verbindliches Vertragsangebot. Der Händler kanndieses dann annehmen oder nicht und erst in diesem Moment ist derVertrag geschlossen. Die Annahme erfolgt regelmäßig per E-Mail, kannaber auch durch Aussonderung oder Auslieferung erfolgen. Wird eineE-Mail versendet, kann diese eine bloße Bestätigung des Zugangs derBestellung i.S.v. § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB oder die Annahme der Bestellungdarstellen. Die Erklärungen in der E-Mail des Unternehmers sindnach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen. Wird der Kundez.B. zur Zahlung per Vorkasse aufgefordert oder hat die E-Mail bereitsdie Form einer Rechnung, kann der Verbraucher diese nur als Annahmeseiner Bestellung verstehen, auch wenn in der E-Mail an anderer Stelleerklärt wird, ein Vertrag sei noch nicht zustande gekommen. 2Im Fall von eBay ist hingegen bereits das Warenangebot ein verbindlichesVertragsangebot, das durch die Bestellung (Höchstgebot) desKunden angenommen wird, so dass in diesem Moment der Vertraggeschlossen ist (bei der „Sofort-Kaufen“-Option) oder mit Zeitablaufder Auktion zustande kommt (bei der „Auktion“-Option). 3 Bis zu diesemZeitpunkt besteht für den Unternehmer keine Möglichkeit, dieIdentität oder Kontaktdaten des Bieters zu erfahren, so dass eine Widerrufsbelehrungin Textform, d.h. per Brief, Fax oder E-Mail zwingenderst eine „juristische Sekunde“ nach Annahme des Angebotsdurch den Verbraucher erfolgen kann. 4b) BelehrungszeitpunktWird erst nach Vertragsschluss über das <strong>Widerrufsrecht</strong> belehrt, verlängertsich die Widerrufsfrist nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 2Satz 2 BGB von zwei Wochen auf einen Monat. Nicht ausdrücklichgeregelt ist jedoch, wann genau die Textformbelehrung erfolgen muss,damit die reguläre Zweiwochenfrist zur Anwendung kommt.1So z.B. auch bei Angeboten auf dem amazon-marketplace, vgl. LG Berlin, MMR2007, 734 = CR 2008, 198 (Ls.) = ITRB 2008, 82; LG Stralsund, Urteil v.07.11.2008, 7 O 310/07.2AG Dieburg, Urteil v. 14.2.2005, 22 C 425/04.3Vgl. § 10 eBay AGB; OLG Stuttgart, MMR 2008, 616, 617; OLG Jena, WRP2007, 1008; OLG Köln, MMR 2007, 713; dazu auch Woitkewitsch/Pfitzer, MDR2007, 61, 63.4Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169, 3171.

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