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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Information auf Internetseiten 359Erlöschen und Nichtbestehen in der Systematik der FARL nicht nötig.Der Verbraucher ist auch dann über das Erlöschen zu informieren,wenn der Vertragsschluss, die Einverständniserklärung des Kunden mitder Leistungserbringung und die Leistungserbringung selbst unmittelbarzusammenfallen, wie dies bei einem R-Gespräch der Fall ist. 1Denngerade in solchen Fällen ist die Überrumpelungsgefahr besonders großund der Verbraucher durch das Erlöschen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es ohneAlternative besonders schutzbedürftig. Daher hat der Unternehmer seinGeschäftsmodell so zu gestalten, dass dem Verbraucher die Tragweiteseines Verhaltens bewusst wird, was auch bei R-Gesprächen durcheinen kurzen Ansagetext ohne Weiteres möglich ist.aa) Erforderlicher KonkretisierungsgradOb und welcher Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 BGB in Betrachtkommt, hat der Unternehmer nach der objektiven Rechtslage zuermitteln, 2was angesichts der unklaren Rechtslage zu den teils sehrunklaren Ausnahmetatbeständen 3kein leichtes Unterfangen ist. Hierstellt sich die Frage, wie konkret der Unternehmer den Verbraucherüber einen Ausschluss zu informieren hat. Entweder kann er lediglichdie gesetzlichen Ausnahmetatbestände wiederholen, sofern er sich daraufberufen will, oder er nennt konkret die Produkte, bei denen nachseiner Ansicht das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeschlossen ist. Hierbei ist zubedenken, dass <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> (wie auch <strong>im</strong> Katalogversandhandel)die vorvertragliche Widerrufsinformation in Form der vollständigenWiderrufsbelehrung an einer zentralen Stelle und nicht pro Produkterfolgt.Eine konkrete Information über das Nichtbestehen kann unproblematischerfolgen, wenn der Händler lediglich eine Art von Produktenverkauft, z.B. ausschließlich CDs, die versiegelt sind. Schwierig wird esbei Mischsort<strong>im</strong>enten: Verkauft ein Händler z.B. sowohl Bücher alsauch CDs und weiterhin T-Shirts mit Standard-Motiven oder vomKunden selbst übermittelten Bildmotiven, sind für dieses Sort<strong>im</strong>entmehrere Ausnahmen einschlägig, jedoch nicht bei allen Produkten.Erfolgt die Widerrufsinformation an zentraler Stelle, z.B. in AllgemeinenGeschäftsbedingungen, müssten hier also bei Annahme einer konkretenInformationspflicht die Produkte, die vom Widerruf ausgenommensind, exakt bezeichnet (z.B. mit Artikelnummer) und neue Artikeljeweils eingepflegt werden.1a.A. BGH NJW 2006, 1974 und Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn.138 (<strong>im</strong> Erscheinen).2jurisPK-BGB/Junker, § 312c Rn. 21.1; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1BGB-InfoV Rn. 34.3Siehe dazu Teil 2 D.

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