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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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198 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungbb) LiteraturIm Schrifttum wird teilweise angenommen, die Voraussetzungen des§ 126b BGB seien erfüllt, sofern die Internetseite heruntergeladen werdenkann und damit be<strong>im</strong> Empfänger dauerhaft abrufbar ist. 1 Erforderlichsei, dass der Empfänger die Informationen ohne weiteres am Bildschirmlesen kann, so lange nur sichergestellt ist, dass er den Inhalt derDatei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu seinerdauerhaften Verwendung konservieren kann. Darauf, ob er von dieserMöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, solle es hingegen nicht ankommen.2Der Inhalt einer E-Mail sei nachträglich veränderbar, eineInformation auf der eBay-Angebotsseite könne der Verkäufer hingegennicht ändern, sofern das Angebot und das erste Gebot abgegeben sindoder weniger als zwölf Stunden bis zum Angebotsende verbleiben. Dahersei die Möglichkeit des Verbrauchers, die Bedingungen des <strong>Widerrufsrecht</strong>sauch nach Vertragsschluss in unveränderter Form aufzurufenund nachzulesen, gewährleistet. 3 Weiterhin obliege es dem Verbraucher,seine E-Mails abzurufen und/oder auszudrucken, so dass hinsichtlichdes Zugangs keine Unterschiede zu der Internetbelehrung bestünden.Außerdem würden die E-Mails auf dem Server des Anbieters und nichtauf dem eigenen Rechner gespeichert.Dieser Ansicht wird jedoch entgegengehalten, dass es nicht daraufankomme, ob der Verbraucher seine E-Mail tatsächlich abruft odernicht. Entscheidend sei, dass die Erklärung dem Verbraucher so zugehe,dass dieser sie zur Kenntnis nehmen könne und sie dem Zugriff desUnternehmers entzogen ist. 4Die bloße Möglichkeit der Speicherungerfülle das Textformerfordernis daher nicht. Eine aufgerufene Internetseitesei nicht geeignet, von dem Verbraucher dauerhaft wiederhergestelltzu werden, weil es hierzu vielmehr eines wesentlichen und vondem Verbraucher eigenhändig zu veranlassenden Zwischenschritts – dieSpeicherung des Internetseiteninhalts – bedürfe. Es sei allerdings nichtAufgabe des Verbrauchers, die Eignung zur dauerhaften Wiedergabeder die Informationen enthaltenden Datei selbst erst herbeizuführen. 5Eine aufgerufene Internetseite sei außerdem erst dann zur dauerhaftenWiedergabe geeignet, wenn es zu einer lokalen Speicherung ihresInhalts durch den Verbraucher kommt, sonst wäre es durchaus möglich,dass die Dateien bei erneutem Aufruf der Internetseite durch eine1MünchKommBGB/Einsele, 5. Aufl., § 126b, Rn. 9; Steins, WM 2002, 53, 59;Gaertner/Gierschmann, DB 2000, 1601, 1062; Waldenberger, K&R 1999, 345, 348.2Bamberger/Roth/Wendtland, 9. Edition, § 126b, Rn. 5.3Dietrich/Hofmann, CR 2007, 318, 320.4Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61, 62.5Bonke/Gellmann, NJW 2006, 3169, 3170; so auch Woitkewitsch/Pfitzer, MDR2007, 61, 62.

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