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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Belehrung in Textform 407des Poststempels)“, ist dies missverständlich und löst nicht den Ablaufder Widerrufsfrist aus. 1 Ebenso unrichtig ist auch die Klausel „wir gewähren14 Tage Rücknahmegarantie ab Erhalt der Waren (Poststempel)“.2 Denn maßgeblich ist nicht der Poststempel, sondern die Absendung,die in aller Regel vor dem Anbringen des Stempels erfolgt, etwawenn der Verbraucher das Widerrufsschreiben oder die Warensendungin einen Briefkasten einwirft.b) WiderrufsadressatNach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB muss die Belehrung auch Namen undAnschrift desjenigen enthalten, gegenüber dem der Widerruf zu erklärenist.aa) NameDa der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache ausgeübt werdenkann, muss der Widerrufsempfänger zugleich auch die Ware in Empfangnehmen können. Möglich ist es zwar, einen anderen Widerrufsempfängerals den Unternehmer zu benennen. 3Jedoch darf dies nichtdazu führen, dass der Widerruf gegenüber einer Person erklärt werdenund die Ware an eine andere geschickt werden muss, da ansonsten –mangels Widerrufsmöglichkeit durch bloße Rücksendung – die Ausübungdes Widerrufs unzulässig beschränkt würde. 4 Ein Retourenzentrumo.ä. muss also stets zugleich auch Widerrufsempfänger sein.bb) Ladungsfähige AnschriftUnter dem Begriff „Anschrift“ i.S.d. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB war zwarnach der Rechtsprechung des BGH früher nicht nur die Hausanschrift,sondern auch die Postfachanschrift zu verstehen. 5 Aus dem erst danachin Kraft getretenen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV ergibt sich aber eine Modifizierungdieser Rechtslage, da dort angeordnet wird, dass bei Abweichungenvom gesetzlichen Muster die „ladungsfähige Anschrift“ zuverwenden ist. Daher ist die die bisherige Rechtsprechung des BGHinsoweit überholt. Der Hinweis auf das „Postfach“ genügt also nicht. 61OLG Oldenburg, BB 2006, 1077.2LG Konstanz, WRP 2006, 1156 (Ls.).3Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312d Rn. 39; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat,§ 312c Rn. 129 (<strong>im</strong> Erscheinen); Lütcke, Fernabsatzrecht,§ 312c, Rn. 86.4Vgl. Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 129 (<strong>im</strong> Erscheinen).5BGH, GRUR 2002, 720 = NJW 2002, 239 = WRP 2002, 832; sowie zur altenRechtslage auch OLG Koblenz NJW 2005, 3430; Martin/Meinhoff, MDR 2004, 4,8.6OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 920; MünchKommBGB/Masuch, § 355 Rn. 46,Fn 108; Staudinger/Kaiser, § 355 Rn. 34; Palandt/Grüneberg, § 355 Rn. 14.

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