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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Bereichsausnahmen des Fernabsatzrechts 111verständlich wird, ohne dass seine Benutzer weitere Gesetzestexte heranziehenmüssten, um den Regelungsgehalt zu erfassen. 14. Grundstücks- und Immobiliengeschäfte§ 312b Abs. 3 Nr. 4 BGB n<strong>im</strong>mt Grundstücksgeschäfte vom Anwendungsbereichaus. Da nach deutschem Recht der Online-Abschluss dermeisten Immobiliengeschäfte ohnehin an Formvorschriften wie z.B.§§ 313, 873, 925 BGB scheitert bzw. zusätzliche Informationspflichtenund ein <strong>Widerrufsrecht</strong> entbehrlich macht, beschränkt sich die praktischeRelevanz auf Bauverträge. 2Ein sinnvoller Grund für diese Ausnahmeist nicht ersichtlich. 3 Trotz gleicher Interessenlage sollen Verträgeüber Errichtung von Bauwerken vom Anwendungsbereich der§§ 312b ff. BGB ausgenommen werden, während Verträge über Arbeitenan einem Bauwerk nicht ausgenommen sind. Brönneke 4geht beiVerträgen über Errichtung von Bauwerken sogar von einer erhöhtenSchutzbedürftigkeit des Verbrauchers aus. Die Finanzierung von Immobilienfällt nicht unter die Ausnahmevorschrift. 5III. Unzumutbarkeit der Anwendung von FernabsatzrechtIn einer zweiten Gruppe werden unterschiedlichste Sachverhalte vomAnwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen, bei denen dereuropäische und der deutsche Gesetzgeber der Ansicht waren, dass dieAnwendung der Fernabsatzbest<strong>im</strong>mungen für den Unternehmer unzumutbarwäre, weil hier die Lobbyisten erfolgreiche Arbeit geleistet haben.1. Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs§ 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB n<strong>im</strong>mt Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln,Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen destäglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatzeines Verbrauchers von Unternehmern <strong>im</strong> Rahmen häufigerund regelmäßiger Fahrten geliefert werden, vom Anwendungsbereich1In diesem Sinne Schneider, VersR 2004, 696.2Dilger, Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen <strong>im</strong> Internet, S. 121 ff; Brönneke,<strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 80 f.3Erman/Saenger, § 312b Rn. 15; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312b Rn.39; Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312b Rn. 79; Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten,S. 81.4Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 81.5EuGH NJW 2002, 281 (Heininger).

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