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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Wert- und Nutzungsersatz 327steht, die generell besagt, dass der Verkäufer <strong>im</strong> Falle des fristgerechtenWiderrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des geliefertenVerbrauchsguts verlangen kann. Es handele sich um Kosten <strong>im</strong>Sinne der Richtlinie, nach der lediglich die unmittelbaren Kosten derRücksendung auferlegt werden dürfen, wozu Wertersatz für die Nutzungnicht zähle. Damit werde dieser Wertersatz in Deutschland entgegenArt. 6 Abs. 1 FARL infolge der Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>sauferlegt. 1Es handele sich zwar nicht um eine Strafzahlung <strong>im</strong> Sinne von Art. 6FARL. 2Die Generalanwältin meint aber, Wertersatzansprüche stelltenKosten dar, die dem Verbraucher nicht auferlegt werden dürften. DieRichtlinie enthält <strong>im</strong> Gegensatz zur Richtlinie 1999/44 keine expliziteDefinition des Begriffs der Kosten, 3und auch <strong>im</strong> Gemeinschaftsrechtexistiert keine generelle oder übertragbare Definition dieses Begriffs.Art. 6 Abs. 1 und 2 FARL spricht von solchen Kosten, „die demVerbraucher infolge der Ausübung seines <strong>Widerrufsrecht</strong>s auferlegtwerden“. Solche dem Verbraucher aufzuerlegen, ist nur für die „unmittelbarenKosten der Rücksendung der Waren“ erlaubt. Diese Formulierungund der Bezug auf „die einzigen Kosten, die dem Verbraucher …auferlegt werden können“, zeigten, dass die Richtlinie neben diesen„unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ von weiterenKosten ausgehe, die jedoch nicht dem Verbraucher auferlegt werdendürfen. 4 Systematische Argumente sprächen also dafür, den Begriff derKosten <strong>im</strong> Sinne der FARL weit auszulegen. 5Auch Sinn und Zweck der Best<strong>im</strong>mungen in Art. 6 FARL sprächendafür, dem Kostenbegriff eine weite Bedeutung zu geben. In Erwägungsgrund14 wird hervorgehoben, dass die Frage, ob das <strong>Widerrufsrecht</strong>als ein funktionierendes Verbraucherrecht wirkt, insbesonderedavon abhängt, welche finanziellen Auswirkungen mit seiner Inanspruchnahmeverbunden sind. 6 Damit es sich be<strong>im</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> ummehr als ein bloß formales Recht handelt, müssten die Kosten, die,wenn überhaupt, vom Verbraucher <strong>im</strong> Fall der Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>sgetragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksen-1Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 79.2Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 65.3Ausführlich dazu Buchmann, K&R 2008, 505, 508.4Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 68.5Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 70.6Schlussanträge der Generalanwältin v. 18. Februar <strong>2009</strong>, Rechtssache C-489/07,Nr. 72.

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