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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Historische Entwicklung 51ergänzt wird. Auch eine Systematisierung der Verbraucherrechte (z.B.des <strong>Widerrufsrecht</strong>es) werde überwiegend begrüßt.Abgelehnt wird eine Vollharmonisierung allerdings von einigen Interessenvertreternder Verbraucherseite. So befürchtet z.B. die VerbraucherkommissionBaden-Württemberg in ihrer Stellungnahme, 1dassVollharmonisierung zu einem „Monopol des europäischen Gesetzgebersin Fragen des Verbraucherrechts führen“ werde. Es sei jedochnicht wünschenswert, dass nationale Parlamente aus der Verbraucherrechtspolitikausgeschlossen werden. Die bisher durchgängige Regelungstechnikder Mindestharmonisierung entspreche dem Subsidiaritätsprinzipund biete zudem die notwendige Flexibilität, um aufnationaler Ebene auch auf kurzfristig auftauchende Probleme reagierenzu können. Eine pauschale Vollharmonisierung der zentralen Verbraucherschutzvorschriftenwerde zu einer nicht hinnehmbaren Versteinerungdes Verbraucherrechts führen. Absehbar sei auch ein breiter Abbauvon bisher bestehenden Verbraucherschutzstandards sowie Brücheund Wertungswidersprüche gegenüber den nicht harmonisierten nationalenZivilrechten der Mitgliedsstaaten. Sie sei daher abzulehnen.Dem halten die Handelsverbände entgegen, dass die verschiedenennationalen Regelungen für den betroffenen Handel oftmals die Teilnahmean grenzüberschreitenden Verträgen erschwere, was für einevolle Harmonisierung spreche. 2Auch die Verbraucherseite hält jedocheine Vollharmonisierung in Einzelfällen, z.B. einer „Eckwiderrufsfrist(von sinnvollerweise 14 Tagen) und deren genaue Berechnung“ fürangezeigt. 3 Die Handelsverbände versuchen in diesem Punkt, eine Fristvon 7 Tagen durchzusetzen. 4Jedenfalls spricht sich die Mehrheit derInteressenvertreter für eine Harmonisierung der Widerrufsfrist und derWiderrufsmodalitäten aus. 55. Zwischenergebnis<strong>Das</strong> bestehende EG-Verbraucherrecht weist eine tiefe Rechtszersplitterungauf. Daher können vor allem die kleineren und mittleren Unternehmenvon einem stärker vorausschaubaren Regelungsumfeld undunkomplizierteren EU-Vorschriften nicht profitieren. Die FARL hatihre Zwecke nicht erfüllt und passt mit ihrem Tele-Einkauf-Leitbild1VK-BW-Stellungnahme v. 11.05.2007, S. 5 f; ebenso Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong>und Belehrungspflichten, S. 84.2Stellungnahme von HDE, bvh und BAG v. v. 8.02.2007, S. 3.3VK-BW-Stellungnahme v. 11.05.2007, S. 6.4Stellungnahme von HDE, bvh und BAG v. v. 8.02.2007, S. 8.5Commission Staff Working Paper, Report on the Outcome of the Public Consultationon the Green Paper on the Review of the Consumer Acquis, p. 8 f.

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