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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Wert- und Nutzungsersatz 321Auch die Hinsendekosten sind vom Käufer zu tragen, wenn diese alssolche explizit ausgewiesen und mit dem Kunden vereinbart werden.Die Versandkosten sind verbraucht und können dem Händler nichtzurückgegeben werden. Gerade wenn der Händler schon die Kosten derRücksendung tragen muss, ist es unangemessen, wenn er auch noch dieHinsendekosten trägt. Ein solches Ergebnis verstößt nicht gegen Regelungender FARL.D. Wert- und NutzungsersatzD. Wert- und NutzungsersatzAuf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht einanderes best<strong>im</strong>mt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktrittentsprechende Anwendung (§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB). Im <strong>Onlinehandel</strong>kommt es nicht selten vor, dass der Händler eine Ware zurückerhält,die er aufgrund ihres Zustandes gar nicht oder zumindest nicht mehrals neuwertig und nur mit erheblichen Preisabschlägen weiterveräußernkann. Hier stellt sich die Frage, inwieweit vom Verbraucher, der dieVerschlechterung der Ware infolge Ingebrauchnahme oder Nutzung zuvertreten hat, Wert- oder Nutzungsersatz verlangt werden kann. DerVerbraucher hat zwar nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB abweichend von§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die „best<strong>im</strong>mungsgemäßeIngebrauchnahme“ der Sache entstandene Verschlechterungzu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform aufdiese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zuvermeiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlichauf die „Prüfung“ der Sache zurückzuführen ist.I. Wertersatz nach allgemeinen Rücktrittsregeln1. Wertersatz für gezogene NutzungenMit Blick auf den erheblichen Wertverlust, der allein durch tatsächlicheGebrauchsüberlassung best<strong>im</strong>mter Waren entsteht, wurde schon frühzeitigauf die einseitige Verlagerung der finanziellen Risiken des <strong>Widerrufsrecht</strong>esauf den Unternehmer hingewiesen. 1 Um diese zu kompensieren,hat der Verbraucher gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 und Abs. 2Nr. 1 BGB nach Widerruf des Fernabsatzvertrages Wertersatz für diegezogenen Nutzungen zu leisten. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB findet vorallem bei unkörperlichen Dienstleistungen und der Gebrauchsüberlas-1Schmidt-Räntsch, VuR 2000, 427, 433.

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