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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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244 Teil 3 – Widerrufsfrist und AusübungBestellbestätigung und noch keine Annahmeerklärung sieht. 1DiesesGericht sieht auch in den Worten „Wir haben Ihre Bestellung wie folgtaufgenommen“ keine Annahmeerklärung. 2 Laut AG Wolfenbüttel stellthingegen eine E-Mail, in der zum Ausdruck kommt, dass eine Vertragsbestätigungnachfolgen wird, noch keine Annahme des Vertragsangebots,sondern eine Zugangsbestätigung dar. 3Nach LG Gießen bedeutet die in einer E-Mail enthaltene Erklärung„...wir wünschen Ihnen viel Freude mit der Sie in Kürze erreichendenBestellung“ dann keine bindende Annahme eines Vertragsangebots,wenn die E-Mail unverzüglich und automatisiert mit dem Zusatz „keineAuftragsbestätigung“ gekennzeichnet verschickt wird. 4 Weder die E-Mail-Betreffzeile „Eingangsbestätigung“ noch eine anders lautendeVertragsschlussklausel ändern laut zutreffender Ansicht des AG Dieburgaber den Vertragsschlusszeitpunkt, wenn in der E-Mail der Satzenthalten ist „Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang. Bitte überweisenSie den Rechnungsbetrag auf folgendes Konto…“ Durch Zusageder Lieferung und Aufforderung zur Zahlung wird nach dem Empfängerhorizontbereits die Annahme der Bestellung erklärt. 5Gleiches gilt,wenn eine Zahlungsaufforderung am Bildschirm erscheint. Sobald dieseErklärung die Schnittstelle zum Verbraucher passiert, ist der Vertraggeschlossen.Der Unternehmer muss den Zugang der Bestellung „auf elektronischemWege“ bestätigen. Damit ist gemeint, dass der Unternehmer sichzur Bestätigung eines Telemediendienstes bedienen muss. 6Dies wirdhäufig eine E-Mail sein, es reicht aber auch aus, wenn dem Verbrauchernach der Bestellung am Bildschirm angezeigt wird, dass seine Bestellungzugegangen ist. Denn auch diese Kommunikationsform stellt als letzterProgrammschritt eines interaktiven Warenkataloges einen Telemediendiensti.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TMG dar. So kann der Unternehmer seinePflicht auch gegenüber solchen Kunden erfüllen, die über keine E-Mail-Adresse verfügen oder diese aus Datenschutzgründen nicht preisgebenwollen. Der Regelfall wird freilich die E-Mail sein, weil mit dieserzugleich die Pflichten nach § 312c Abs. 2 BGB (teilweise) erfüllt werdenkönnen.1LG Hamburg, MMR 2005, 121 = CR 2005, 605.2LG Hamburg, NJW-RR 2004, 1568 = CR 2005, 227; ebenso LG Essen, NJW-RR 2003, 1207.3AG Wolfenbüttel, CR 2003, 622 = MMR 2003, 492.4LG Gießen, CR 2003, 856 = NJW-RR 2003, 1206.5AG Dieburg, Urteil v. 17.2.2005 – 22 C 425/04.6Vgl. Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312e Rn. 101.

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