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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 183lung des Kundentanks schon begonnen hat oder nicht. Die Aufzählungder Finanzdienstleistungen in der Ausnahmevorschrift sei nicht abschließend.<strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> sei bei Heizöllieferungen nach § 312dAbs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, weil Gegenstand des Vertrages Heizölund damit eine Ware ist, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungenunterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und dieinnerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Zu den in der Vorschriftgenannten Waren gehörten auch die an den Börsen gehandelten Rohstoffe.Der Ausschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>s rechtfertige sich daraus, dassdem Unternehmer dieses Risiko nicht einseitig aufgebürdet werdensolle.Problematisch ist bei Waren die genaue Grenzziehung. So wird Rohölan den Börsen gehandelt, nicht jedoch sämtliche Veredelungsprodukte.Soweit es sich um einen unmittelbar an der Börse gehandelten Rohstoffhandelt, greift die Ausnahme ihrem Sinn und Zweck nach ein.Nicht vom <strong>Widerrufsrecht</strong> gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgenommensind jedoch RAM-Bausteine oder weitere Produkte, die starkenPreisschwankungen unterliegen. Denn hierbei handelt es sich nichtum Schwankungen auf den Finanzmärkten, sondern auf den Handelsmärktenallgemein. Eine derart weite Auslegung ist schon vom Wortlautnicht gedeckt und würde auch dem Grundsatz der engen Auslegungvon Ausnahmetatbeständen widersprechen.X. ZwischenergebnisDie bunt gemischten Ausnahmetatbestände stellen sich ebenso wie dieAusnahme von Fernabsatzrecht in erster Linie als Resultat eines intensivenLobbyismus und weniger als sachgerechte Vorschriften dar, diekonsistent die Zumutbarkeit einer Rückabwicklung für den Unternehmerberücksichtigen. Nicht nachvollziehbar ist etwa, warum Heizöloder Zeitschriften ohne weiteres vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommensind, während benutzte Friteusen, getragene Unterwäsche, vomVerbraucher „geprüfter“ Piercingschmuck oder Erotikspielzeug sichnicht ohne weiteres unter die Ausnahmetatbestände subsumieren lassen,auch wenn solche Waren nach Rückgabe <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Widerrufsrecht</strong>esunverkäuflich sind.Angesichts dieser nicht marktgerechten Risikoverteilung wurde daherschon frühzeitig gefordert, mehr Verträge in den Ausnahmekatalogaufzunehmen bzw. diesen zu präzisieren. 1 In letzter Zeit schlug Schirmbachervor, die Ausnahmetatbestände genereller zu fassen, indem ein<strong>Widerrufsrecht</strong> nicht für Verträge bestehen soll, „über Waren und1Arnold, CR 1997, 526, 531.

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