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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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508 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblickdass bewährte deutsche Verbraucherschutzregelungen des deutschenRechts geändert oder sogar aufgehoben werden müssten, z.B. das unbefristete<strong>Widerrufsrecht</strong> bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung oder dieEinführung der Rügefrist bei Lieferung mangelhafter Ware. 1 Nach Ansichtdes Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gefährde derEntwurf gar „wesentliche Errungenschaften <strong>im</strong> nationalen Verbraucherschutz“.2Kritisiert wird insbesondere die Abschaffung des <strong>Widerrufsrecht</strong>sbei Internetauktionen, ein Ende der kostenlosen Rücksendungvon Waren <strong>im</strong> Versandhandel, ein Stopp der Pläne zum besserenSchutz vor unerwünschter Telefonwerbung sowie Unklarheiten überdas Bestehen des <strong>Widerrufsrecht</strong>s bei Strom- und Gaslieferungsverträgen.Der DIHK kritisiert hingegen als inakzeptabel, dass künftig unsinnigerweiseauch für Hygieneartikel, Arznei- und Lebensmittel das <strong>Widerrufsrecht</strong>bei Fernabsatzverträgen gelten soll. 3 Ebenso unverständlichsei ein Verfahren, das die Möglichkeit geben soll, am EU-Parlamentvorbei <strong>im</strong> Komitologieverfahren eine Liste unwirksamer Vertragsklauselnfortzuschreiben, kritisiert der DIHK. Auch der Bundesrat lehnteden Entwurf der VRRL ab. 4Hier stellt sich jedoch die Frage, ob bei derzeitiger Rechtslage eingrenzüberschreitender <strong>Onlinehandel</strong> innerhalb Europas überhauptmöglich ist oder ob nicht die Zersplitterung der Rechtslage dazu führt,dass die Ziele zahlreicher EU-Richtlinien, diesen Handel zu fördern,nicht erreicht werden können. Dabei ist zunächst das anwendbareRecht zu klären und sodann der Versuch zu unternehmen, eine Belehrung,die sich an Verbraucher aus allen europäischen Staaten richtet, zuentwerfen.I. Anwendbares RechtKeine Anwendung auf Verbraucherverträge finden das UN-Kaufrechtund das Herkunftslandprinzip aus dem ECRL. 5 In Betracht kommen dieVorschriften des EGBGB. Der Katalog des Art. 29 Abs. 1 EGBGB istabschließend. Die Sonderanknüpfung nach Art. 29 EGBGB ist zwar1BMJ-PM: „Zypries: EU darf deutschen Verbraucherschutz nicht aushöhlen!“ v.8.10.2008, http://www.bmj.bund.de/ (Stand: 7.4.<strong>2009</strong>).2vzbv-PM: „EU-Harmonisierungspläne gefährden Verbraucherschutz“ v. 7.10.2008, http://www.vzbv.de/start/index.php?page=themen&bereichs_id=1&themen_id=3&mit_id=1064&task=mit (Stand: 7.4.<strong>2009</strong>).3„Nachgefragt: Noch einige Haken“ – <strong>Dr</strong>. Christian Groß (DIHK), F.A.Z. v. 15.10.2008, S. 23.4BR- <strong>Dr</strong>ucks. 765/08 und Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 43/<strong>2009</strong> v.6.3.<strong>2009</strong>, abrufbar unter http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_8538/DE/presse/pm/<strong>2009</strong>/043-<strong>2009</strong>.html?__nnn=true (Stand: 7.4.<strong>2009</strong>).5vgl. § 3 Abs. 3 TMG.

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