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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Information auf Internetseiten 367Kleinanzeige mit Bestellcoupon ist praktisch nicht mehr zu realisieren, 1und auch Geschäftsmodelle <strong>im</strong> M-Commerce sind nur noch dann gesetzeskonformzu realisieren, wenn es einer Widerrufsbelehrung nichtbedarf. 2Die gemeinschaftsrechtlich nicht geforderte Ausdehnung derfür Finanzkonzerne konzipierten Regelungen auf eBay-Powersellerdurch den deutschen Gesetzgeber ist gründlich misslungen und sollteschnellstens rückgängig gemacht werden. Es ist erfreulich, dass derEuropäische Gesetzgeber mit dem VRRL-E die vorvertragliche Informationspflichtverbindlich auf ein vernünftiges Maß reduzieren will. Derdeutsche Gesetzgeber sollte in Betracht ziehen, bereits <strong>im</strong> Zuge derNeuordnung der Vorschriften des <strong>Widerrufsrecht</strong>s die vorvertraglicheInformationspflicht entsprechend zu reduzieren.II. FormNach § 312c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher dieInformationen nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV „in einer dem eingesetztenFernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich“zur Verfügung zu stellen, d.h. bei Internet-Geschäften in einerdem Internet entsprechenden Weise. Die Gesetzesbegründung der Vorgängervorschriftdes § 2 Abs. 2 FernAbsG gibt wenig Aufschluss überdie Bedeutung dieser gestalterischen Vorgabe. Dort heißt es unter Bezugnahmeauf Art. 4 Abs. 2 FARL nur, das Transparenzgebot des § 2Abs. 2 FernAbsG könne je nach den Umständen des Einzelfalles überdas Transparenzgebot des AGB-Rechts hinausgehen. 31. Fernabsatzrechtliches TransparenzgebotDie Frage, ob eine Information klar und verständlich zur Verfügunggestellt wird, kann nicht für alle Informationen nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gleich beantwortet werden. Über den Gesamtpreis der Ware(Nr. 7) ist der Verbraucher an anderer Stelle und in anderer Weise zuinformieren als über die Identität des Unternehmers (Nr. 1-3) oder das<strong>Widerrufsrecht</strong> (Nr. 10). Anders als eine Information zum Anbietererwartet der Verbraucher z.B. eine Information zu Preisangaben nichtin einer Navigationsleiste, sondern unmittelbar neben dem Preis, wo sieauch wegen § 1 Abs. 6 PAngV platziert sein muss. Die heterogenenInformationspflichten werden von weiteren Transparenzvorgaben, z.B.solchen der PAngV oder des TMG, überlagert. <strong>Das</strong> fernabsatzrechtliche1Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377, 3378.2Pauly, MMR 2005, 811, 813; Taeger/Rose, K&R 2007, 233, 238 f.3Begründung FernAbsG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, S. 38.

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