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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. VII. § 1 7- 24 85<br />

wobei jeder an das damnum ui hominibus a r m a t i s coactisue datum<br />

oder an das interdictum de ui arm ata denken wird; weiter finden wir bei<br />

Callistr. i (47 . 9) 6 den Begriff der nauis expugnata erläutert, eine Erörterung,<br />

die sich nicht leicht unter eine andere der bei Callistr. i behandelten<br />

Materien wird unterbringen lassen; I die hierauf bezüglichen Judizien aber<br />

sind rekuperatorisch. 2 Ich betone ausdrücklich, daß ich dies lediglich als<br />

eine von verschiedenen möglichen Hypothesen, keineswegs als vollbewiesene<br />

Tatsache gebe. Aufmerksam gemacht sei namentlich auch auf die Möglichkeit,<br />

daß die angeführten Rechtssachen in bezug auf den Vadimoniumst<br />

e r m i n privilegiert waren, und daß die Juristen 1. c. dies Privileg erörterten.3<br />

Noch zweifelhafter ist, ob , die in den früheren Auflagen herangezogenen<br />

Ausführungen bei Ulp. 7 und Paul. 7 — in (50. 16) 13 § 1-3, 1 4 pr. — über<br />

den Begriff „rem furto abesse", 4 die anscheinend an Ediktsworte anknüpfen,<br />

unter den gleichen Gesichtspunkt gebracht werden dürfen, wie dies in den<br />

früheren Auflagen geschehen ist.s<br />

Über die Fassung der Formel im Fall des vadimonium recup. supp.<br />

sind wir nicht unterrichtet. Ausgeschlossen scheint mir hier die gewöhnliche<br />

actio certae creditae pecuniae, auch wenn man ihr nach Wlassaks<br />

Vorschlag 6 eine praescriptio voransetzt. Die praescriptio könnte m. E. nichts<br />

daran ändern, daß das oportere der intentio auf den Augenblick der, sei<br />

es auch bedingten, Litiskontestation zu beziehen wäre, wo es in unserm<br />

Fall noch gar nicht gegeben sein würde.<br />

Schließlich erübrigen noch zwei Stellen aus Paul. 7, (5o. i 6) 14 § 1:<br />

Rem amisisse uidetur qui aduersus nullum eius persequendae actionem<br />

habet<br />

und (4. 1) 5:<br />

Nemo uidetur re 7 exclusus quem praetor in integ,rum se restituturum<br />

pollicetur.<br />

Ich halte folgende Deutung für möglich. 8 <strong>Das</strong> Vadimonium geht<br />

bekanntlich i. d. R. nicht auf den vollen Streitwert. Nun kann aber der<br />

Kläger durch Versäumung des Vadimoniums leicht um seinen ganzen<br />

Anspruch kommen, z. B. wenn der Beklagte inzwischen die Streitsache<br />

ersitzt oder die der actio gesetzte Frist abläuft. 9 Für solche Fälle mußte<br />

Vorsorge getroffen sein, und auf eine hierhergehörige Ediktklausel könnten<br />

sich die Paulinischen Stellen bezogen haben.<br />

mente zu der Klausel Si ex noxali causa agatur<br />

in Beziehung setzt, s. ZRG 4, 67, EP § 24 4.<br />

Wäre diese Beziehung aus innern Gründen<br />

ebenso möglich, wie sie unmöglich ist, so<br />

würde sie gleichwohl aufgegeben werden<br />

müssen, da jene Klausel nach Paul. 6 gehört.<br />

Callistr. 2 beginnt anscheinend mit dem<br />

Titel de restitutionibus. Bis zu diesem Titel<br />

also hat die Konjektur Spielraum.<br />

2 Vgl. S. 27.<br />

3 Vgl. (2. 12) 3. Überhaupt konnte das Va-<br />

dimonium Anlaß geben, auf die ganze Lehre<br />

vom tempus quo res aguntur einzugehen.<br />

4 Vgl. zu diesem Ausdruck noch B ri s s o n.,<br />

de form. V (ed. Mogunt. 1 649, p. 377).<br />

5 Dagegen F l i n i a u x, le vadim. 61,<br />

Huvelin, et. sur le furtum I, 546.<br />

6 SZ33,116..<br />

7 Bas.: sxacswzzcox āvai ffecewaros.<br />

8 Andere minder naheliegende Hypothese<br />

in der I. Aufl. S. 69.<br />

9 Vgl. (2. to) 3 pr.

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