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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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436<br />

Tit.XLI.:§2z5<br />

<strong>Das</strong> vorstehende Edikt zeigt unverkennbare Spuren der Interpolation.<br />

Unmöglich kann der Prätor die Person dessen, dem er die actio gewähren<br />

wolle, so unbestimmt bezeichnet haben: curatori uel ei cui de ea re<br />

actionem d ar e (sic!) o p o r t e b i t. Die gleiche Interpolation wiederholt sich<br />

in fr. 7 h. t. (Paulus hat sicherlich hier nicht geschrieben: hi quibus de<br />

reuocando eo actio datur). und kehrt in besonders abschreckender Form<br />

auch bei dem interdictum fraudatorium (unten § 268) wieder (fr. zo pr. h. t.:<br />

si actio ei ex edicto meo competere esseue oportet). Unmöglich<br />

kann ferner der Prätor auf ein „actionem dabo" den Satz haben folgen<br />

lassen: idque etiam aduersus ipsum qui fraudem fecit seruabo. Idque!<br />

Soll dies „idque" etwa auf das „actionem dabo" zurückweisen? Aber wenn<br />

der Prätor die im Digestentext erwähnte actio auch wider den fraudator<br />

selbst hätte gewähren wollen, so würde er dies gewiß mit ausdrücklichen<br />

Worten gesagt, auch deshalb schwerlich einen besonderen Satz hinzugefügt,<br />

sondern gleich im ersten Satz erklärt haben: et in eum et in fraudatorem<br />

actionem dabo. Endlich sind die. Worte „actionem dabo" selbst (statt „iudicium<br />

dabo") durchaus dem Stil des Prätors entgegen,' und gerade diese<br />

letzte Interpolation gibt m. E. den Schlüssel für die Lösung aller Rätsel<br />

unseres Edikts. <strong>Das</strong> Originaledik t hat überhaupt keine actio verh<br />

e i ß e n. 2 Zu dieser Vermutung stimmt durchaus Ulpians Kommentar.<br />

Jedem, der dessen auf das Edikt bezüglichen Abschnitt liest, muß es auffallen,<br />

daß hier nirgends von der Zuständigkeit einer actio, sondern lediglich<br />

von der Anwendbarkeit . des „Edikts" die Rede ist.3 „<strong>Edictum</strong> locum<br />

habere", „ad hoc edictum pertinet", „pertinet edictum ad eos", „cessare hoc<br />

edictum", das sind die Wendungen, deren sich der Jurist in fr. 3 und 6<br />

pr.-§ 10 bedient. Von einer „actio" ist erst in fr. 6 § 11-13 die Rede; aber<br />

diese Paragraphen erläutern nicht mehr das Edikt; sie erörtern im Edikt<br />

nicht vorgesehene Fälle, — die hier erwähnte actio ist die gegen den redlichen<br />

Erwerber, während das Edikt nur den im Auge hat „qui fraudem<br />

non ignorauit".<br />

Was verhieß nun das Edikt, wenn es keine actio war? M. E. liegt die<br />

Antwort in einem andern scheinbaren Problem dieser Lehre verborgen,<br />

der actio rescissoria des § 6 I. (4. 6): an Stelle des „actionem dabo" der<br />

Kompilatoren ist die Verheißung einer Restitution zu setzen. 4 Die Kornpilatoren<br />

haben den Text verändert, weil sie, wie wir in § 268 sehen werden,<br />

erst bonis uenditis zugelassen wurde, weil<br />

erst jetzt die Verkürzung objektiv feststand,<br />

bei Gefahr im Verzug aber causa cognita<br />

auch schon vorher. Die Worte des Edikts<br />

standen dem nicht im Weg.<br />

I Gradenwitz, Interpolationen ro3ff.,<br />

<strong>Lenel</strong>, SZ 9, 179f.<br />

2 Interpolation von „ actionem" für ein<br />

originales — im Sinne der Kompilatoren völlig<br />

gleichbedeutendes— „iudicium" (so S o-<br />

la z zi, revoca 8f.), ist sehr unwahrscheinlich.<br />

3 Daß dies höchst auffallend ist, gibt<br />

auch S o l a z z i, bull. 15, 161, zu, hält aber die<br />

Richtigkeit seiner Auffassung unseres Edikts<br />

für so sicher, daß er darauf verzichtet, „a<br />

indicare qualsiasi spiegazione, piū o meno<br />

ipoxetica, di questo fatto ".<br />

4 Vgl. meine Abh. 9ff. Auch in fr. 6 § 14<br />

h. t. ist „actionis" interpoliert für „restitutionis<br />

".

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