22.07.2013 Aufrufe

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

164 'fit. XIV. § 58<br />

Paul. 6 (2. 9) 2 § r .I Man darf sich in diesen Stellen nicht etwa an das<br />

Wort „dominus" klammern, gleich als ob die Frage an seruum in potestate<br />

habeat nur dem dominus oder dem fassus se dominum esse hätte gestellt<br />

werden können. 2 Erklärte der de facto Befragte, er habe den Sklaven, sei<br />

aber nicht dominus — was ihm natürlich freistand —, so bedeutete das, da<br />

den absens nur der dominus zu defendieren berechtigt war, nur einfach,<br />

daß der Kläger sich jetzt auf ein etwaiges Defensionsanerbieten nicht<br />

einzulassen brauchte, sondern glattweg cautio de exhibendo verlangen<br />

konnte.<br />

Setzen wir den umgekehrten Fall, daß der Belangte die interrogatio<br />

de facto verneint, so ist die weitere Frage de iure völlig gegenstandslos.<br />

Denn entweder ist die Antwort wahr, — dann haftet ja der Belangte nicht,<br />

auch wenn er Eigentümer wäre. Oder sie ist falsch, — dann hilft dem<br />

Kläger das in unserm Edikt gewährte alternative Recht, das nichts voraussetzt<br />

als die Ableugnung des Besitzes und von dem Eigentum oder Nichteigentum<br />

des Beklagten ganz unabhängig ist. Bleibt noch die Möglichkeit,<br />

daß der Gefragte überhaupt keine Antwort gibt: dies wird entweder dem<br />

Leugnen gleich gegolten, oder es wird der Schweigende durch prätorische<br />

Zwangsmittel, etwa Androhung der ductio, zum Reden gezwungen worden<br />

sein. 3 <strong>Das</strong> Edikt hat, soweit wir sehen können, weder diesen Fall noch den<br />

Si fatebitur besonders geregelt, 4 sondern in beiden die Entscheidung als<br />

selbstverständlich der Praxis überlassen.<br />

Was nun die Formeln angeht, die auf Grund der verschiedenen Responsionen<br />

erteilt wurden, so kann ich auch hier die Ergebnisse, zu denen<br />

ich in der i. Aufl. gelangt war, nicht mehr durchweg festhalten. Drei Fälle<br />

sind hier zu unterscheiden.5<br />

r . Der Gegner hat — wie Kläger beweisen zu können glaubt, wahrheitswidrig<br />

— sein Eigentum am Sklaven bestritten. Hier kommt es —<br />

arg. (9. i) i § 15 — zu einem iudicium sine noxae deditione, dessen Formel<br />

sich m. E. von der des gewöhnlichen iudicium noxale nur dadurch unter-<br />

Insoweit m. E. unverdächtig.<br />

2 <strong>Das</strong> Gegenteil geht klar aus fr. 22 §1 h. t.<br />

hervor; denn wenn hier — im Kommentar<br />

zu unserm Edikt — von dem Pfandgläubiger<br />

und Prekaristen gesagt wird, daß sie der<br />

Noxalklage nicht hafteten, daß vielmehr der<br />

von jenen besessene Sklave in potestate des<br />

rückforderungsberechtigtenEigentümers sei,<br />

so ergibt sich als notwendiger Schluß, daß<br />

die Frage, an in potestate sit, einem jeden<br />

vorgelegt werden konnte und von dem<br />

Eigenbesitzer bejaht werden mußte. Vgl.<br />

auch Naber, a. a. O. 171. Die Begründung<br />

„ licet enim—possident" ist freilich itp., trifft<br />

aber in ungeschickter Ausdrucksweise doch<br />

das Richtige.<br />

3 Arg. (25. 4) i § 3. Vgl. 1. Rubr. c. 22.<br />

4 Hätte der Prätor den Fall Si fatebitur<br />

überhaupt vorgesehen, so stünde zu vermuten,<br />

daß dieser Fall vor dem Fall Si<br />

negabit geregelt worden wäre. Ulpian in<br />

fr. 21 § 3 erörtert aber den Begriff des in<br />

potestate esse erst gelegentlich des Edikts<br />

Si negabit, so als ob er hier erstmals vorkäme.<br />

Von Paulus läßt sich ein Gleiches<br />

nicht mit Sicherheit behaupten: fr. 22 § 3<br />

kann gelegentliche Bemerkung (so die i.Aufl.<br />

S. 127), könnte aber auch Kommentar eines<br />

Edikts sein.<br />

5 Eine Kritik der von Betti, atti Tor. 5o,<br />

400 ff, hergestellten Formelgebilde versage<br />

ich mir. Es handelt sich hier um sachlich<br />

und sprachlich gleich unmögliche „monstra<br />

formolari" (a. a. 0. 395 unt.).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!