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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLV. § 290<br />

548<br />

Vermutung dadurch, daß wir in den sententiae des Paulus, die bekanntlich<br />

im ganzen dem Ediktsystem folgen, mitten unter den prätorischen Stipulationen<br />

(leider ohne den zugehörigen Text) der Rubrik de contrahenda<br />

auctoritate (V, to) begegnen, einer Rubrik, die auf die satisdatio secundum<br />

mancipium und gerade auf sie vortrefflich passen würde.=<br />

Wie gesagt, ich finde in alledem noch keinen vollen Beweis dafür, daß<br />

in jenen vier Stellen mit unserer satisdatio zu tun haben, immerhin<br />

wir es<br />

aber Wahrscheinlichkeit genug, um sie, wenngleich zweifelnd, hierher zu<br />

setzen. Wäre die Beziehung der vier Stellen sicher, so würde man in ihnen<br />

Material dafür finden, daß die s. s. m. gleich der stipulatio duplae die Eviktion<br />

nicht nur der Sache selbst und der ganzen Sache, sondern auch des<br />

bloßen Nießbrauchs und eines bloßen Teils vorsah — fr. 43. fr. 53 pr• h. t. —,<br />

und daß die geschehene Denuntiation hier kein unbedingtes Erfordernis<br />

der Haftung des auctor war, vielmehr nichts weiter vorausgesetzt wurde,<br />

als daß die Sache sine dolo malo emptoris evinziert worden — arg. fr. 53 § r h. t.<br />

Noch ist einem Einwand zu begegnen. . <strong>Das</strong> Album enthält im übrigen<br />

nur solche Kautionen, die in irgend einer Beziehung zur iurisdictio praetoris<br />

stehen: wie kommt unter diese Kautionen die s. s. m., deren Ableistung in<br />

klassischer Zeit auf freier Vereinbarung der Parteien beruhte? 2 Ich kann<br />

diesen Einwand nicht als sehr schwerwiegend ansehen. Wir wissen nicht,<br />

ob der Rechtszustand, über den Ulpian und Paulus (s. n. 2) berichten, schon<br />

von alters her existierte. Nach des Paulus Bericht sträubte sich das Laienbewußtsein<br />

seiner Zeit gegen die von ihm betonte Freiwilligkeit der Satisdation,<br />

und auch Ulpian ist weit entfernt, den von . ihm vorgetragenen<br />

Rechtssatz für einen von jeher unbestritten geltenden auszugeben („et est<br />

relatum non debere"); endlich zeigt der bekannte Bericht Varro's de L.<br />

L. VI, 743 zum allermindesten dies, daß jene Laienmeinung schon Jahrhunderte<br />

vor Paulus vorhanden war. Der Gedanke an einen von dem<br />

klassischen abweichenden ältern Rechtszustand liegt daher sehr nahe.<br />

Vermutungen über die Fassung der s. s. m. wären müßige Arbeit.<br />

Bei Ulp. 8o (5o. 16) 73 finden wir die Bemerkung:<br />

Haec uerba in stipulatione posita „eam rem recte restitui"<br />

fructus continent: „recte" enim uerbum pro uiri boni arbitrio est.<br />

Die Unterbringung dieser Worte hat Schwierigkeiten. Sie passen in keine<br />

Vgl. fr. Vat. To: stipulationem auctoritatis.<br />

2 Ulp. h. t. 4 pr. Vgl. auch Paul. eod.<br />

56 pr., Ulp. eod. 3 7 pr., wo jedoch von der<br />

stipulatio duplae die Rede ist.<br />

3 Consuetudo erat, qmm reus parum<br />

esset idoneus inceptis rebus, ut pro se<br />

alium daret: a quo caueri postea lege<br />

coeptum est ab his, qui praedia uenderent,<br />

uades ne darent, ab eo scribi coeptum in<br />

lege m ancipiorum: „uadem ne poscerent,<br />

nec dabitur". Diese uades dürften wohl als<br />

die Vorläufer der satisdatio secundum mancipium<br />

anzusehen sein. Vgl. auch Kar-<br />

1 o w a, röm. CP 76, RG II, 621. Wenn man;<br />

es notwendig fand, gegen die Pflicht, sie zu<br />

stellen, ausdrücklich zu protestieren, so.<br />

zeigt dies, daß ihre Stellung wenn nicht<br />

durch das Recht, so doch jedenfalls durch<br />

die allgemeine Sitte geboten war. Vgl. die<br />

vorsichtigen Bemerkungen Degenkolbs,<br />

ZRG 9, 155.

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