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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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286<br />

Tit. XVIII. § I04<br />

die hier statuierte Verschiedenheit zwischen actio pro socio und actio de<br />

peculio auf eine Differenz zwischen ihnen hinsichtlich der prozessualen<br />

Konsumtion zurückgeführt wird.' Die Stelle besagt, daß der de peculio<br />

Belangte, auch wenn die Kondemnation hinter dem Betrag des Anspruchs<br />

zurückbleibe, doch keine Kaution de futuro incremento peculii zu stellen<br />

brauche; die Sache liege hier anders als bei der actio pro socio, wo der<br />

Verurteilte, dem das beneficium competentiae zu gut gekommen ist, mit<br />

Rücksicht auf die Möglichkeit künftiger Vermögensvermehrung allerdings<br />

Kaution zu stellen hat, „quia socius uniuersum debet." Von Konsumtion<br />

ist hier mit keinem Wort die Rede, und die Erklärung der Entscheidung<br />

liegt m. E. auf ganz anderm Boden. Der socius wird, „quia uniuersum<br />

debet", durch die Auferlegung der Kaution in keine andere Rechtslage<br />

gebracht, als schon das Recht der actio pro socio selber mit sich bringt.<br />

Hätte man dagegen dem de peculio Verurteilten die Kaution, d. h. eine<br />

persönliche Verpflichtung de futuro incremento peculii, aufgezwungen, so<br />

waren nur zwei Möglichkeiten. Entweder man mußte ihm gestatten, andern<br />

Pekuliargläubigern gegenüber sofort den Betrag dieser Verpflichtung vom<br />

incrementum peculii zu deduzieren: dies wäre darauf hinausgekommen, daß<br />

der Kläger mittels der Kaution schon jetzt auf das noch gar nicht vorhandene<br />

künftige Pekulium hätte für sich Beschlag legen können, und die andern<br />

Pekuliargläubiger hätten den Schaden getragen. 2 Oder man gestattete jene<br />

deductio nicht: dann wäre die Haftung des Gewalthabers ediktwidrig über<br />

den Belauf des Pekuliums hinaus ausgedehnt worden. Beides gleich unbillig.3<br />

Die Erwägung, daß der Gewalthaber dem Gläubiger überhaupt<br />

nicht mehr schulde als was derzeit im Pekulium ist, mußte vielmehr notwendig<br />

dahin führen, jedes Kautionsbegehren über diesen Belauf hinaus als<br />

ungerechtfertigt abzulehnen. Die prozessuale Konsumtion hat hiermit gar<br />

nichts zu tun.4<br />

Die obigen Ausführungen waren notwendig, um die von mir angenommene<br />

Formulierung der actio de peculio gegen Zweifel zu sichern.<br />

Weiter den Kontroversen nachzugehen, die die Konsumtionslehre bei der<br />

actio de peculio in älterer und neuerer Zeit wachgerufen hat, liegt außerhalb<br />

der Aufgabe dieses Buchs.5<br />

Vgl. B e k k er, proz. Cons. 83, auch<br />

wieder Affolter, krit. Vjschr. 42, 363.<br />

2 Dabei sehe ich noch von Komplikationen,<br />

wie sie z. B. die Anwendbarkeit<br />

der actio tributoria mit sich bringen konnte,<br />

ab.<br />

3 Gegen die oben gestellte Alternative<br />

Solazzi, ball. 2o, 19 2. Er meint, der Kautionsgläubiger<br />

hätte dem Gewalthaber unter<br />

allen Umständen gestatten müssen, von dem<br />

incrementum die Beträge abzuziehen, die<br />

er andern Pekuliargläubigern gezahlt habe<br />

oder auf die er ihnen verurteilt gewesen sei.<br />

Dazu hätte es m. E. eines nicht leicht zu<br />

formulierenden Vorbehalts in der Kaution<br />

selbst bedurft. In der Stelle selbst ist nur<br />

von einer cautio de fut. incr. schlechtweg<br />

die Rede.<br />

4 Ebenso auch Erman, SZ IQ, 338 n.3.<br />

5 Aus der umfangreichen neueren, zum<br />

Teil bereits freilich durch die Entdeckung<br />

der Straßburger Ulpianfragmente schon<br />

wieder veralteten Literatur vgl. insbesondere<br />

v. Pokrowsky, SZ i6, 33ff., Erman, SZ<br />

19, 327ff., 20, 243ff., Ferrini, arch. giur.<br />

64, 78 ff., riv. Ital. p. 1. sc. giur. 27, 389ff,

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