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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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484<br />

Tit. XLIII. § 257<br />

Alt praetor: QUOD IUS SIT ILLI PROHIBERE, NE SE INUITO FIAT,' IN E0 NUN-<br />

TIATIO TENEAT . CETERUM NUNTIATIONEM MISSAM FACIO.2<br />

Die Bedeutung des Remissionsdekrets ist höchst bestritten. Burckhard,3<br />

dem ich in der i. Aufl. folgte, hält es für ein an den Nuntiaten gerichtetes<br />

prohibitorisches Interdikt, das an Stelle der in ihrer unbedingten Wirkung<br />

beseitigten Nuntiation trete: die Verwandlung des unbedingten Privatverbots<br />

in ein bedingtes prätorisches Verbot. Karlowa 4 (und ihm folgend<br />

EP 2) erblickt die Wirkung des Dekrets lediglich darin, daß nunmehr in ein<br />

etwaiges interdictum demolitorium auf Antrag des Nuntiaten die exceptio<br />

„qua de re operis noui nuntiationem ille praetor non remiserit (oder: non<br />

remisero)" eingefügt wurde, von der wir durch c. 19 i. Anf. der lex Rubria<br />

wissen. Diese exceptio habe, vermöge der bedingten Fassung des Remissionsdekrets,<br />

den Nuntianten zum Nachweis seines ius prohibendi genötigt.<br />

Seither ist die Frage wiederholt Gegenstand der Erörterung gewesen,<br />

5 ohne dadurch ihrer Lösung näherzurücken. Auf diese Erörterungen<br />

einzugehen, muß ich mir hier versagen. Sie sind aber für mich Anlaß gewesen,<br />

das ganze Problem von neuem durchzudenken. Ich begnüge mich<br />

damit, im folgenden meine heutige Auffassung darzulegen. Vorweg: was<br />

wir in fr. 1 pr. h. t. lesen, ist ein Remissionsdekret, und nicht, wie Berger6<br />

will, ein Edikt über die Remission; das beweist schon der Gebrauch des<br />

Präsens, nicht des Futurums. Gab es auch ein Edikt über die Remission,<br />

so stand es unter der Rubrik de O. N. N., nach dem freilich nicht unverdächtigen<br />

Bericht in (39. I) 1 pr. Unser Formular war ferner nur eines von<br />

mehreren, h. t. I § 1: sub hoc titulo remissiones proponuntur. In den Abschnitt<br />

von den Interdikten werden diese Formulare deshalb geraten sein,<br />

weil das sog. int. demolitorium auf die Remission Bezug nimmt. Wie die<br />

übrigen Formulare gelautet haben, läßt sich erraten. Die 0.N. N. fand ja<br />

nicht bloß um eines ius prohibendi willen statt, sondern auch damni depellendi<br />

causa (ut damni infecti caueatur nobis) und publici iuris tuendi gratia.7<br />

In diesen Fällen mußte das Remissionsdekret notwendig anders gefaßt sein.<br />

Ob Remission auch wegen formeller Mängel oder Unfähigkeit der nuntiierenden<br />

Person erbeten werden konnte, oder ob in solchem Falle einfach das Vor-<br />

' Ulp. 71 fr. un. § 3-5 (43 . 25), (10. 3) 12.<br />

2 Für „commentitium" hält das hier referierte<br />

Dekret Naber (obs. t2), Mnem. 19,<br />

t z 1 £, m. E. ohne ausreichenden Beweis.<br />

Eine andere Frage ist, ob der Kommentar<br />

ganz unverändert geblieben ist. Auch in<br />

Mnem. 50, 358f. hält Naber an seiner Ansicht<br />

fest.<br />

3 Die O.N.N. (Forts. v. Glück, S. der Bücher<br />

39. 4o) 12 97 f., wo auch die abweichenden<br />

Ansichten referiert und besprochen sind.<br />

Gegen ihn außer den im folgenden Genannten<br />

Bonfante in der ital. Übers. des Glückschen<br />

Komm. zu Buch 39, 1 S. 242i.<br />

4 RG II, 1227f. Über die ebenfalls bestrittene<br />

Frage, ob im Remissionsverfahren<br />

vor dem Prätor vom Remissionssucher Kaution<br />

geleistet werden muß, vgl. S. 485.<br />

5 Martin,6t.Girardl,t23f.(1912),Henle,<br />

Unus casus (1915) 99. ILIf., Berger, Int.<br />

1671 f., 1676f., Biondi, bull. 29, 235f. (beide<br />

gegen Martin), Naber, Mnem. 50, 343f.<br />

<strong>Das</strong> von Henle 113 den Römern zugetraute<br />

„Stück" scheint mir doch allzu „stark".<br />

6 a. a. O. 1672, s. auch Martin, a. a.0.<br />

1651.<br />

7 Ulp. 5 2 (39. i) t § 16. 17.

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