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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XV. § 75 197<br />

Daß die hervorgehobenen Worte Formelzitat sind und das unmögliche<br />

„eum Bibi" auf Rechnung der Kompilatoren zu schreiben ist, die auf solche<br />

Weise das ursprünglich vorhandene „N m Nm A° A°" zu ersetzen versucht<br />

haben mögen, — dies, meine ich, sollte, einmal bemerkt, gar keines Beweises<br />

mehr bedürfen.' Ich glaube aber noch weitergehen zu müssen:<br />

die Worte sind nicht nur Formelzitat, sondern sie sind sogar das Formelzitat,<br />

welches Ulpian, um den Gegenstand des Folgenden zu bezeichnen,<br />

an die Spitze des auf die intentio bezüglichen Teils seines Kommentars<br />

stellte; sie gehörten ursprünglich nicht an den Schluß des § 11, sondern an<br />

die Spitze der §§ 12-16. Dies ergibt sich mit Bestimmtheit aus der Betrachtung<br />

des Kommentars. In fr. 1 § 2-11 h. t. bespricht Ulpian die Formelworte<br />

„s. p. quadrupedem (§ 2) pauperiem fecisse (§ 3-11)", den Tatbestand,<br />

den unsere actio voraussetzt, ohne sich auf Natur und Gegenstand der aus<br />

diesem Tatbestand hervorgehenden Haftung irgendwie einzulassen. Was<br />

für einen Sinn sollte es nun haben, wenn am Schlusse des § 11, der lediglich<br />

ein weiteres Beispiel zu den übrigen fügte, gesagt wurde, in diesem<br />

Falle stehe eine actio „quarr ob rem aut noxiam sarcire aut in noxam dedere<br />

oportere" zu? War vorher etwa von einer andern actio die Rede? oder gab<br />

der Fall des § 11 besondern Anlaß zur Anführung der intentio? Nun prüfe<br />

man umgekehrt die auf jenes Zitat unmittelbar folgenden Paragraphen auf<br />

ihr Verhältnis zur intentio. § 12 stellt den Grundsatz auf: cum noxa caput<br />

sequitur, aduersus dominum haec actio datur. <strong>Das</strong> fügt sich trefflich zu dem<br />

„quam ob rem Nm Nm ... o p o rt et" : das oportere für Ns Ns beruht auf seinem<br />

Eigentum am Tier, und ebendeshalb war in der Formel eine besondere Hervorhebung,<br />

daß Beklagter Eigentümer des Tiers sein müsse, überflüssig: obligiert<br />

ist er ja nur, wenn er Eigentümer ist. §i3 stellt fest, daß Tod des Tiers<br />

vor der Litiskontestation die actio zum Erlöschen bringe: dies gehört in den<br />

gleichen Zusammenhang. § 14 bestimmt den Begriff noxae dedere. § 15<br />

handelt von einem Fall, wo ausnahmsweise, trotz des nach dem Gesetz<br />

alternativen oportere, dennoch iure praetorio (wegen lügenhafter responsio<br />

in iure) die Haftung in solidum geht. § 16 bespricht die Folgen des Tods<br />

des Tiers post litern contestatam. Es leuchtet ein, wie leicht und natürlich<br />

all dies sich unter unsere intentio einordnet. Nach alledem kann ich mich<br />

des Gedankens nicht erwehren, daß den Kompilatoren mit der Aufnahme<br />

jenes Formelzitats ein Versehen begegnet ist, indem sie das, was bei<br />

Ulpian Überschrift eines Kommentarabschnitts war, irrig in den Kontext<br />

einer speziellen Erörterung zogen. 2 —<br />

Als Gegenstand der noxae deditio wird in der Formel ein bestimmtes<br />

Tier bezeichnet gewesen, und ebendeshalb diese Bezeichnung von den<br />

Kompilatoren gestrichen worden sein.<br />

Gleichwohl bestritten durch B i o n d i,<br />

aos nox. 14. Gegen ihn meine Abh. SZ 4 7, 8 f.<br />

2 Noch eines. Fr. z § 12 fängt die neue<br />

Erörterung mit einem ganz unmotivierten<br />

und kaum erträglichen et an. Sollten die<br />

Kompilatoren in ihrer Vorlage ōet gefunden<br />

und diese für oportet nicht gewöhnliche Abkürzung<br />

— gewöhnlich steht ō schlechtweg<br />

oder ötet — fälschlich „oportere et" aufgelöst<br />

haben?

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