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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XV. § 90<br />

3. In der Formel war ausdrücklich gesagt, daß Besitz des Beklagten<br />

oder dolose Aufgabe des Besitzes durch ihn Voraussetzung der Verurteilung<br />

sei. Dies wird allerdings von Demelius = bestritten; er will die<br />

Frage der Passivlegitimation dem officium iudicis überweisen, das sich an<br />

die Exhibitionsklausel habe anlehnen können, und beruft sich dafür auf die<br />

Analogie der formula petitoria. Allein gerade die Vergleichung des Rechts<br />

dieser beiden Aktionen beweist die Unrichtigkeit der D.schen Ansicht.<br />

Bei der rei uindicatio gehört die Haftbarkeit dessen qui dolo desiit possidere<br />

nicht dem klassischen Recht an, ist vielmehr erst durch Justinian im<br />

Weg von nachweisbaren Interpolationen eingeführt worden. 2 Bei der<br />

actio ad exhibendum dagegen operierte bereits Labeo mit dieser Haftung<br />

als mit etwas ganz zweifellos Feststehendem.3 Je enger sich nun<br />

im übrigen die actio ad exhibendum an die R.V. anschließt, was Dem elius<br />

mit Recht betont, um.so weniger wäre diese Abweichung begreiflich, wenn<br />

sie nicht auf einer Verschiedenheit der Formel beruhte. Ich zweifle daher<br />

keinen Augenblick, daß wir den Abschnitt Ulp. 2 4 h. t. 3 § 1 5, 5, 7, 9<br />

pr.-§ 4 als Kommentar zu dem die Passivlegitimation ordnenden Teil der<br />

Formel aufzufassen haben, und mache namentlich noch darauf aufmerksam,<br />

mit wie großer Ausführlichkeit der Fall des dolo desiisse possidere hier<br />

behandelt ist. Und es ist ja schließlich auch leicht einzusehen, warum die<br />

actio ad exhibendum jenen Gedanken so viel früher, als er in der R.V. zur<br />

Geltung kam, formelmäßig zum Ausdruck brachte: so künstlich es ist, die<br />

dingliche actio gegen einen Nichtbesitzer zuzulassen und sie so ihres<br />

eigentlichen Charakters zu entkleiden, so natürlich ist es, die persönliche,<br />

die den Zweck verfolgte, dem Eigentümer die Vindikation zu ermöglichen,<br />

auch gegen denjenigen zu gewähren, der ihm die Vindikation durch seinen<br />

dolus unmöglich gemacht hat.4<br />

4. Die eigentliche Schwierigkeit für die Rekonstruktion unserer Formel<br />

pflegt man in ihrer intentio zu finden. Demelius hielt diese Schwierigkeit<br />

für so unübersteiglich, daß er sich entschloß, seine Formel ohne in-<br />

daraus, daß fr. 1I § I. 2 ebenfalls noch auf<br />

die Exhibitionsklausel gehen. Im vorhergehenden<br />

handelt es sich nur um gelegentliche<br />

Bemerkungen, die alle an den Fall<br />

der exhibitio serui usucapti (fr. 9 § 6) anknüpfen.<br />

Fr. 9 § 7 betrifft die condemnatio<br />

bei der r. v. repetita die (fr. 9§ 6). B e s e l e r s<br />

Vorschläge S. 17 gehen daher fehl.<br />

a. a. 0. 15ff. Ebenso von Karlowa,<br />

RG II, 4 5o ff. Er beruft sich erstens darauf,<br />

daß die actio gar nicht bloß gegen den<br />

possidens gehe, sondern gegen jeden, der<br />

die facultas exhibendi habe; zweitens darauf,<br />

daß für die Passivlegitimation Besitz<br />

oder facultas exhibendi gar nicht zur Zeit<br />

der Litiskontestation, sondern nur zur Zeit<br />

des Urteils erforderlich sei. Beides ist rich-<br />

22I<br />

tig, aber beides hat sich nur im Weg einer<br />

freien Interpretation gegen den Wortlaut<br />

der Formel durchgesetzt. Die ganze Erörterung<br />

Ulpians von fr. 3 § 15 h. t. ab ist<br />

m. E. nur unter der Voraussetzung verständlich,<br />

daß er in der Formel ein „quod<br />

possidet" oder „quod possidetur" vor sich<br />

hatte, mit dem er sich auseinandersetzen<br />

mußte. In fr. 7 § 4 beachte man das vorsichtige<br />

oportere dici putamus. S. auch<br />

Partsch, 1. t. praescriptio 21 n. 4.<br />

2, Vgl. meine Abh. Grünh. Z. 37, 534f.<br />

3 Vgl. h. t. 1 5, (I2. 4) 15.<br />

4 Ich kann daher das von Demelius,<br />

a. a. 0. 186 ff. Beigebrachte in keiner Weise<br />

als durchschlagend anerkennen.

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