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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLV. § 291<br />

einzeln zu erörtern. Ich muß mich damit begnügen, meine eigene Auffassung<br />

in Kürze darzulegen.<br />

Die cautio ex o. n. n. ist, wie die cautio pro praede litis uindiciarum<br />

und iudicatum solui, eine zur Sicherung des Ergebnisses eines künftigen<br />

Judiziums bestimmte Kaution,' — des Judiziums nämlich, in welchem über<br />

das vom Nuntianten in Anspruch genommene ius prohibendi entschieden<br />

wird. Eigentümlich ist ihr, daß sie, und zwar nicht nur im Fall des<br />

Judikats — dies tat vermöge ihrer Restitutionsklausel auch die cautio p. p.<br />

1. u. —, sondern auch in dem des Mangels der Defension, dem Promittenten<br />

die Verpflichtung zu restituieren auferlegte. <strong>Das</strong> „quanti ea res erit", das<br />

er für den Fall der Unterlassung der Restitution verspricht, bedeutet hier<br />

stets: „quanti mea intererit id opus restitui". <strong>Das</strong> künftige iudicium, auf<br />

das sich die Kaution bezog, konnte sowohl per formulam petitoriam als<br />

auch per sponsionem begründet werden; letztere, sehr allgemein übersehene,<br />

Möglichkeit wird auf die Fassung der Kaution nicht ohne Einfluß<br />

gewesen sein. War per formulam petitoriam prozessiert worden und es<br />

bis zur condemnatio gekommen, so bedurfte es keiner besondern Abschätzung<br />

des „quanti ea res erit" mehr: sein Betrag war, dies hebt fr. 12<br />

h. t. hervor, durch die condemnatio festgestellt. Im Fall des agere per<br />

sponsionem dagegen konnte man zur aestimatio nur durch Klage auf Grund<br />

der Kaution selber gelangen.<br />

In fr. 21 § 4 und fr. 7 h. t. wird die eventuelle Verpflichtung zur Leistung<br />

des „quanti ea res erit" in einer Weise formuliert, die in hohem Grad auffallen<br />

muß. Nach diesen Stellen würde der Stipulant ganz nach seinem<br />

Belieben zwischen Restitution und Schadenersatz wählen können. Der<br />

Sinn, in dem diese Wahl gemeint ist, ist nicht ganz klar. Es kann gemeint<br />

sein, daß der Stipulant die Restitution mann militari erzwingen, aber, wenn<br />

er es vorziehe, statt dessen auch sein Interesse in Geld verlangen könne:<br />

diese Deutung liegt vom Standpunkt des Justinianischen Rechts sehr nahe.<br />

Es könnte aber auch gemeint sein, daß der Stipulant sogar berechtigt sei,<br />

die ihm vom Promittenten angebotene Restitution abzulehnen und auf<br />

Entschädigung in Geld zu bestehen. Diese letztere Deutung wäre auch für<br />

das klassische Recht denkbar, und ihr bin ich in der i. Aufl. gefolgt, indem<br />

ich mich bemühte, das Wahlrecht in diesem Sinne durch innere Gründe zu<br />

rechtfertigen. Ich kann diesen Standpunkt heute nicht mehr festhalten.<br />

Denn die in Frage stehenden Stellen lassen deutlich erkennen, daß das<br />

Wahlrecht erst durch die Hand der Kompilatoren in sie hineingelegt<br />

worden ist. Man lese § 4:<br />

Siue autem res iudicetur siue res non defendatur, stipulatio in id<br />

(4 6. 5) 1 § 1. Die Verwandtschaft zwischen<br />

der cautio ex o. n. n. und der cautio<br />

iud. solui zuerst hervorgehoben zu haben,<br />

ist das Verdienst von Schmidt, a. a. O.<br />

Nicht gebilligt werden kann die Art und<br />

Weise, wie sich Burckhard, a. a. O. 481 ff.,<br />

49 8 f. (s. auch Puchta, Instit. § 168), mit der<br />

clausula de re iudicata in unserer Kaution<br />

abfinden.

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