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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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6 Tit. III. § 9<br />

werden, — so scheint mir klar, daß eine spezielle Ediktbestimmung, die<br />

ausdrücklich die emendatio und mutatio actionis editae gestattete, nicht<br />

existiert haben kann. <strong>Das</strong> „prout edicti perpetui monet auctoritas" kann<br />

vielmehr im Zusammenhang mit dem „uel ius reddentis decernit aequitas"<br />

nur auf das Motiv der vom Kläger in concreto beabsichtigten Klageänderung<br />

bezogen werden: du darfst, sagen die Kaiser, die actio ändern,<br />

mag nun das Edikt selbst für deinen Fall eine andere als die edierte Formel<br />

verheißen oder der ius reddens dir ex aequitate eine solche in factum<br />

gewähren wollen. Diesen Zusammenhang hat schon Rudorff, ZRG 4, 29<br />

n. 62, klar erkannt, und so weiß ich nicht, was ihn bewogen hat, im EP<br />

§ 8 die c. 3 cit. gleichwohl als Relation über Ediktinhalt unter den Titel de<br />

edendo aufzunehmen.<br />

2<br />

<strong>Das</strong> Edikt über die Editionspflicht der Argentarien ist von den Kornpilatoren<br />

schlimm zugerichtet worden. Sie lassen den Ulpian in fr. 4 pr. h. t.<br />

berichten:<br />

Praetor ait: „argentariae mensae exercitores rationem,<br />

quae ad se pertinet, edent adiecto die et consule."<br />

Jedermann sieht, daß die Worte „quae ad se pertinet", die sich auf den<br />

Editionsberechtigten beziehen — h. t. 6 § 5, 9 § 3 —, an dieser Stelle entweder<br />

gar nicht oder doch nicht in dieser Verbindung gestanden haben<br />

können. Andererseits fehlt die h. t. 6 § 2, 9 § 3 bezeugte Vorschrift über den<br />

Kalumnieneid des Antragstellers, und fehlt die Verheißung der actio in<br />

factum, von der in fr. 6 § 4, 8, 9 pr., r o § 3 die Rede ist.<br />

<strong>Das</strong> ursprüngliche Edikt ist mit Hilfe von Ulpians Kommentar ebenso<br />

leicht als sicher herzustellen. Nach einer Bemerkung über die ratio edicti<br />

— fr. 4 § z — erläutert Ulpian zunächst in fr. 4 § 2-5, 6 pr. § i die Worte<br />

„argentariae mensae exercitores edent". Hierauf, und zwar noch vor dem<br />

Kommentar zu dem Wort „rationem", folgt die Bemerkung: exig,itur autem<br />

ab aduersario argentarii iusiurandum non calumniae causa postulare edi<br />

sibi, ne forte etc. (fr. 6 § 2). Nunmehr Feststellung der Bedeutung von<br />

rationem — fr. 6 § 3 —, und sodann Erläuterung der Worte „quae ad se<br />

pertinet" — fr. 6 § 4-6. Zuletzt kommt der Jurist nochmals auf das Wort<br />

„edi" zurück — fr. 6 § 7 — und wendet sich dann zu der folgenden Klausel,<br />

dem Edikt über das wiederholte Editionsbegehren, fr. 6 § 8: Praetor ait:<br />

„argentario eiue etc." In fr. 8 und 13 folgen endlich gesondert einige Bemerkungen<br />

über die Formel der actio und deren Dauer. <strong>Das</strong> Edikt enthielt<br />

hiernach folgende Stücke:<br />

z. Feststellung der Editionspflicht der Argentarien.<br />

2. Edikt über das wiederholte Editionsbegehren.<br />

3. Formelverheißung oder vielleicht ohne weiteres die Formel selbst.<br />

Der Kommentar zu i . schließt mit fr. 6 § 7; er ergibt folgenden<br />

Wortlaut:

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