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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XV. 90 225<br />

empfunden, zu erklären, warum bei den auf oportere gestellten Aktionen<br />

das iusiurandum in litern als Regel nicht stattfinde, und er definiert uns<br />

daher in ebendemselben lib. 26, wo er, wie gesagt, allein von der actio ad<br />

exhibendum handelt, das Wort oportere, vgl. fr. 37 (5o. 16):<br />

Uerbum „oportere" non ad facultatem iudicis pertinet, qui potest<br />

uel pluris uel minoris condemnare, sed ad ueritatem refertur.<br />

Es ist klar, daß zu einer solchen Äußerung Anlaß nur dann vorlag, wenn<br />

unsere Formel das Wort enthielt.'<br />

Als actio ciuilis ist unsere actio ferner bezeichnet in fr. 16 § 1 (19. 5); 2<br />

in dieser Stelle wird die Zuständigkeit gerade speziell auch der actio ad<br />

exhibendum — vgl. fr. 16 pr. eod. — mit den Worten verneint:<br />

nullam iuris ciuilis actionem esse Aristo ait.<br />

Daß sodann die Beziehung der verlangten Exhibition zum iudicium<br />

directum in der Formel zum Ausdruck kam, hat bereits Demelius Dem a. a. 0.<br />

26ff. schlagend dargetan. Ich begnüge mich hier mit dem Hinweis auf<br />

fr. 3 § 14 h. t., wo deswegen, weil im konkreten Fall kein iudicium directum<br />

zuständig ist, die actio ad exhibendum für ausgeschlossen erklärt wird.3<br />

Der ganze Abschnitt Ulp. 24 fr. 3 § 3-14 h. t., mag er auch vielfach itp.<br />

sein, ist ein einziger Beweis für die Formelmäßigkeit jener Beziehung.<br />

Eine Hauptcrux für alle Versuche zur Rekonstruktion unserer Formel<br />

bildeten früher die Stellen — vgl. insbesondere fr. 3 § 9-12, fr. 13, 19 h. t. —,<br />

die als das für die Zuständigkeit der actio eigentlich Entscheidende das<br />

bloße Interesse des Klägers an der Exhibition zu bezeichnen scheinen.<br />

Was ich in EP 1 und EP 2 ausführte, um diese Schwierigkeit zu beseitigen,<br />

trifft nicht den springenden Punkt. Hier hat Beselers Kritik (Beitr. I, iff.)<br />

den Weg gebahnt. Es handelt sich hier um weitgehende Interpolationen.<br />

Ich habe zu Beselers Kritik in der SZ 3 7, 12of. in der Hauptsache zustimmend,<br />

mitunter modifizierend, Stellung genommen und komme hier nicht<br />

nochmals darauf zurück.<br />

Unsere Formel besteht nach allen Seiten die Probe.4<br />

r Man darf nicht einwenden, Paulus habe<br />

vielleicht gelegentlich unserer actio den<br />

Schätzungseid nach allen Richtungen und<br />

so nebenbei auch mit Hinsicht auf die actiones<br />

ciuiles in personam besprochen. <strong>Das</strong><br />

wäre denkbar, wenn dem Juristen in seinem<br />

Kommentar hier der Schätzungseid zum<br />

erstenmal begegnet wäre, was bekanntlich<br />

nicht der Fall ist (actio metus causa, de<br />

dolo,hereditatis petitio, rei uindicatio usw.!).<br />

2 Vgl. Demelius, a.a.O. 2of.<br />

3 Die Zulassung einer a° i. f. am Schluß<br />

der Stelle dürfte itp. sein. B e s e l e r I, 34.<br />

4 Karlowa, a. a. O. 447, und ebenso<br />

A r a n g i o-R u i z, a. a,O.42 2,wenden gegen sie<br />

ein, auf ein „quidquid ... oportet" habe in<br />

der condemnatio niemals ein „quanti ea res<br />

<strong>Lenel</strong>, <strong>Das</strong> <strong>Edictum</strong> <strong>Perpetuum</strong>. 3. Aufl.<br />

est", sondern nur ein „eius condemnato `°<br />

folgen können. Richtig für die Formel mit<br />

der intentio „ quidquid dare facere oportet",<br />

aber auch nur für diese. K. führt gegen<br />

eine früher von mir verteidigte Meinung,<br />

und wohl mit Recht, aus, daß „eius" den<br />

Gegenstand, nicht den Grund der Kondemnation<br />

bezeichne. „Eius condemnato " würde<br />

aber hiernach in der von mir rekonstruierten<br />

Formel den iudex angewiesen haben, auf<br />

den Wert von „quidquid exhiberi oportet"<br />

zu verurteilen, was ganz und gar nicht in<br />

der Absicht lag (man vgl. Fälle, wie die in<br />

fr. 3 § 6. 7 h. t.). „Quanti ea res erit" war<br />

hier die einzig mögliche Fassung der condemnatio.<br />

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